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Oberlandesgericht Jena, Urteil vom 31.05.2006
- 4 U 218/05 -
Kein Schadensersatzanspruch des Wohnhauseigentümers gegen Stadt wegen Verwendung von Streusalz
Beschädigung des Hauses durch salzhaltiges Oberflächenwasser muss hingenommen werden
Kommt es wegen des Einsatzes von Streusalz zum Aufstieg von Wasser als verdünnte Kochsalzlösung und wird dadurch ein Wohnhaus beschädigt, steht den Eigentümern des Hauses kein Schadensersatzanspruch gegen die streupflichtige Stadt zu. Vielmehr muss die Beschädigung hingenommen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Jena hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem eine
Landgericht gab Schadensersatzklage statt
Das Landgericht Meiningen gab der Schadensersatzklage der Kläger statt. Die beklagte
Oberlandesgericht verneint Schadensersatzanspruch
Das Oberlandesgericht Jena entschied zu Gunsten der Beklagten und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Den Klägern habe kein Anspruch auf
Verwendung von Streusalz nicht pflichtwidrig
Die Beklagte habe frei entscheiden dürfen, so das Oberlandesgericht, ob sie die Straßen und Wege bei Schnee und Eis mit Splitt oder Tausalz bestreut. Dies gelte insbesondere deshalb, da sie aufgrund ihrer Lage im Thüringer Wald einen erheblichen Winterdienst zu leisten habe. Der Einsatz des Streusalzes als aggressives Mittel sei im vorliegenden Fall sogar gerechtfertigt gewesen, da es bei dem betreffenden Bereich um einen Weg zu einer Bushaltestelle handelte. Es sei also von großer Bedeutung gewesen, den Weg schnee- und eisfrei zu halten.
Keine Amtspflichtverletzung aufgrund fehlender Ableitung des Oberflächenwassers
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts habe zudem keine
Kein Entschädigungsanspruch wegen rechtmäßigen Handelns
Zwar könne ein Entschädigungsanspruch nach Auffassung des Oberlandesgerichts auch bei rechtmäßigem Handeln der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.12.2016
Quelle: Oberlandesgericht Jena, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Meiningen, Urteil vom 01.02.2005
[Aktenzeichen: 2 O 1270/03]
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Dokument-Nr. 23546
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