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Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.11.2007
- VII ZR 183/05 -
BGH: Keine Mängelhaftung des Auftragnehmers wegen unzureichender Vorleistungen eines Dritten bei Erfüllung der Prüfungs- und Hinweispflichten
Verletzung der Prüfungs- und Hinweispflichten begründet ohne Vorliegen eines Mangels keine Mängelhaftung
Ist ein Werk aufgrund unzureichender Vorleistungen eines Dritten mangelhaft, so haftet dafür der Auftragnehmer nicht, wenn er auf die Bedenken hingewiesen hat, die ihm bei der gebotenen Prüfung gegen die Geeignetheit der Vorleistung des Dritten gekommen sind oder bei ordnungsgemäßer Prüfung hätte kommen müssen. Jedoch begründet allein die Verletzung der Prüfungs- und Hinweispflicht ohne Vorliegen eines Mangels keine Mängelhaftung. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem sich der Inhaber eines Forsthauses ein Blockheizkraftwerk errichten ließ, beauftragte er im November 2002 eine Heizungsbaufirma mit der Errichtung einer
Landgericht bejahte Rückzahlungsanspruch, Oberlandesgericht verneinte ihn
Während das Landgericht München II einen Rückzahlungsanspruch bejahte, verneinte das Oberlandesgericht München einen solchen Anspruch. Seiner Auffassung nach sei die Leistung der Heizungsbaufirma mangelfrei gewesen. Ihr könne nicht angelastet werden, dass das Blockheizkraftwerk keine ausreichende Wärme erzeugte. Die Firma sei auch nicht verpflichtet gewesen, auf die Unterdimensionierung des Heizwerks hinzuweisen. Gegen diese Entscheidung legte der Auftraggeber Revision ein.
Bundesgerichtshof hob Berufungsentscheidung auf
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Auftraggebers und hob daher die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf. Zu Unrecht sei es von einer Mangelfreiheit der
Mangelhaftigkeit der Heizungsanlage
Zwar sei es richtig, so der Bundesgerichtshof, dass die Heizungsbaufirma nicht für den
Ausschluss der Mängelhaftung bei Erfüllung der Prüfungs- und Hinweispflichten
Der Auftragnehmer könne in diesen Fällen nach Ansicht des Bundesgerichthofs der Verantwortlichkeit für den
Umfang der Prüfungs- und Hinweispflicht
Der Umfang der Prüfungs- und
Keine Mängelhaftung allein aufgrund Verletzung der Prüfungs- und Hinweispflichten
Der Bundesgerichtshof verwies darauf, dass die Verletzung der Prüfungs- und Hinweispflichten allein eine Mängelhaftung nicht begründet. Die verschuldensunabhängige Mängelhaftung könne nur durch einen Sach- oder Rechtsmangel des vom Auftragnehmer hergestellten Werks begründet werden. Die Prüfungs- und
Mögliche Verletzung der Prüfungs- und Hinweispflicht
Die Heizungsbaufirma sei verpflichtet gewesen, so der Bundesgerichtshof, auf für sie als Fachunternehmen erkennbare, die Funktionsfähigkeit der
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Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht München II, Urteil vom 12.08.2004
[Aktenzeichen: 3 O 4414/03] - Oberlandesgericht München, Urteil vom 28.06.2005
[Aktenzeichen: 28 U 4500/04]
Jahrgang: 2008, Seite: 200 MDR 2008, 200 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2008, Seite: 511 NJW 2008, 511 | Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht (NZBau)
Jahrgang: 2008, Seite: 109 NZBau 2008, 109 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2008, Seite: 94 NZM 2008, 94 | Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP)
Jahrgang: 2008, Seite: 273 ZIP 2008, 273
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Dokument-Nr. 23685
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