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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.01.2017
- BVerwG 1 C 10.16 -
Verpflichtungsgeber haftet auch nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für Lebensunterhaltskosten von Bürgerkriegsflüchtlingen
Erstattungsforderung des Jobcenters nicht unverhältnismäßig
Das Aufenthaltsgesetz ermöglicht die Einreise von Ausländern, bei denen sich ein Dritter verpflichtet hat, die Kosten des Lebensunterhalts zu tragen (§ 68 Aufenthaltsgesetz - AufenthG). Wird eine solche Verpflichtungserklärung zur Ermöglichung der Einreise syrischer Bürgerkriegsflüchtlinge im Rahmen einer Landesaufnahmeanordnung und damit zu einem humanitären Schutzzweck abgegeben, führt die Anerkennung als Flüchtling unter Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis nicht zu einem anderen Aufenthaltszweck und verpflichtet weiterhin zur Erstattung von Sozialleistungen, die Begünstigte in der Folgezeit bezogen haben. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hervor.
Die Kläger sind die Erben eines in Deutschland lebenden syrischen Staatsangehörigen, der sich durch Unterzeichnung formularmäßiger Erklärungen verpflichtet hatte, für den
"Aufenthaltszweck" im Sinne der abgegebenen Verpflichtungserklärung ist nicht notwendig auf jeweiligen "Aufenthaltstitel" beschränkt
Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Entscheidung darauf, dass die nach der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.01.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Verpflichtung zur Sorge für syrische Verwandte endet nicht mit Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
(Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 19.04.2016
[Aktenzeichen: 5 K 79/16]) - Flüchtlingsanerkennung lässt Erstattungsanspruch eines Dritten aus Verpflichtungserklärung über Lebensunterhaltskosten für einen Ausländer nicht rückwirkend erlöschen
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13.02.2014
[Aktenzeichen: BVerwG 1 C 4.13])
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Dokument-Nr. 23776
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