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Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.03.2017
- VII ZR 197/16 -
Keine Ansprüche bei nachträglicher Vereinbarung von Schwarzarbeit
Werkvertrag auch bei nachträglicher "Ohne-Rechnung-Abrede" nichtig
Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Werkverträgen fortgeführt, die gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) verstoßen.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens begehrt vom Beklagten Rückerstattung geleisteten Werklohns in Höhe von 15.019,57 Euro, nachdem er wegen Mängeln der Arbeiten (Entfernung des alten sowie Beschaffung und Verlegung eines neuen Teppichbodens in seinem privaten Wohnhaus) den Rücktritt vom
Sachverhalt
Die Klage wurde in den Vorinstanzen abgewiesen. Das Berufungsgericht stellte fest, dass die Parteien zunächst einen
Berufungsgericht erklärt geschlossenen Vertrag für nichtig
Das Berufungsgericht führte aus, dass der
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter.
Werkvertrag auch bei nur teilweiser "Ohne-Rechnung-Abrede" nichtig
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen. Der Bundesgerichtshof hat bereits in mehreren Urteilen seit 2013 entschieden, dass bei einer (auch nur teilweisen) "Ohne-Rechnung-Abrede" ein
Auch bei nachträglicher Änderung von Verträgen können keine Ansprüche geltend gemacht werden
Er hat nunmehr entschieden, dass diese Grundsätze in gleicher Weise gelten, wenn ein zunächst nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßender
§ 134 BGB Gesetzliches Verbot
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
§ 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG
Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt.
§ 14 UStG Ausstellung von Rechnungen
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1:
Führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.03.2017
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Würzburg, Urteil vom 06.05.2015
[Aktenzeichen: 91 O 1354/14] - Oberlandesgericht Bamberg, Urteil vom 29.06.2016
[Aktenzeichen: 8 U 63/15]
- AG München verneint vertraglichen Anspruch auf Lohn aus Schwarzarbeit
(Amtsgericht München, Urteil vom 21.10.2015
[Aktenzeichen: 474 C 19302/15]) - Schwarzgeldabrede: Keine Mängelgewährleistung bei Schwarzarbeit für Handwerkerleistungen
(Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 21.12.2012
[Aktenzeichen: 1 U 105/11])
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Dokument-Nr. 23993
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