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Verwaltungsgericht Göttingen, Urteil vom 02.03.2017
- 4 A 149/14, 4 A 345/15 -
Aufstellen privater Altkleidercontainer in Göttingen untersagt
Hochwertiges getrenntes Erfassungssystem der Stadt durch private Altkleiderentsorger gefährdet
Das Verwaltungsgericht Göttingen hat Klagen privater Altkleidersammler abgewiesen, denen untersagt worden war, Altkleidercontainer in Göttingen aufzustellen.
Die Stadt Göttingen unterhält etwa 155
Die Stadt Göttingen untersagt Sammlungen über private Altkleidercontainer
In den Jahren 2013 und 2014 zeigten die Klägerinnen des zugrunde liegenden Streitfalls, zwei bundesweit tätige private Entsorgungsunternehmen, an, in Göttingen
VG bestätigt Unzulässigkeit privater Aktkleidercontainer
Die hiergegen von den Klägerinnen erhobenen Klagen blieben erfolglos. Das Verwaltungsgericht Göttingen bestätigte die Auffassung der Stadt, dass diese ein hochwertiges getrenntes Erfassungssystem im Altkleiderbereich unterhalte. Dieses sei in Anbetracht der auf den Markt drängenden privaten Altkleiderentsorger gefährdet. Dabei müssten nicht nur die Klägerinnen, sondern alle weiteren Mitkonkurrenten in den Blick genommen werden. Gemessen daran würde der städtische Anteil an der Entsorgungsmenge auf ein unwirtschaftliches Maß sinken.
Einer der Klägerinnen habe die Beklagte auch zu Recht entgegengehalten, dass sie unzuverlässig sei. Sie habe in der Vergangenheit bundesweit Container aufgestellt, ohne dies den zuständigen Abfallbehörden zuvor angezeigt zu haben.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.03.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Göttingen/ra-online
- Gewerblicher Altkleidersammler darf in Kaiserslautern weiterhin Alttextilien sammeln
(Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 28.05.2015
[Aktenzeichen: 4 K 1115/14.NW]) - Aufstellen von Altkleidercontainer bedarf einer kostenpflichtigen Sondernutzungserlaubnis
(Verwaltungsgericht Kassel, Urteil vom 25.07.2013
[Aktenzeichen: 2 K 1582/12, 2 K 1581/12 und 2 K 410/13])
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Dokument-Nr. 24011
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