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Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.07.2017
- KZR 39/16 -
"Sofortüberweisung" als einzige kostenlose Zahlungsweise nicht zumutbar
Kostenlose Bezahlmethode darf Kunden nicht zu Risiken drängen
Die DB Vertrieb GmbH darf bei Flugreisebuchungen über die Reiseplattform start.de die "Sofortüberweisung" nicht als einzige kostenlose Bezahlmethode anbieten. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Die Reiseplattform der DB Vertrieb GmbH start.de das Bezahlen mit
Kostenloses Bezahlen muss zumutbar sein
Der Bundesgerichtshof erklärte diese Praxis der DB Vertrieb GmbH für unzulässig. Damit bestätigt das Gericht die Auffassung des Bundesverbands der Verbraucherzentralen, wonach die einzige kostenlose Zahlungsart Verbraucher nicht dazu zwingen dürfe, mit einem nicht beteiligten Dritten in vertragliche Beziehungen zu treten und diesem hochsensible Finanzdaten zu übermitteln, zumal dies gegen die vertragliche Vereinbarung mit ihrer Bank verstoße. Den AGB zufolge müssten Verbraucher davon ausgehen, dass ihnen die Eingabe von PIN und TAN auf der Website eines Dritten untersagt sei. Das Geschäftsmodell "Sofortüberweisung" könne zwar weiter betrieben werden. Den Kunden müssten jedoch weitere kostenlose Zahlungsmöglichkeiten angeboten werden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.07.2017
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online
- "Sofortüberweisung" als einziges kostenfreies Zahlungsmittel im Online-Buchungsportal unzumutbar
(Landgericht Frankfurt am Main, Entscheidung vom 24.06.2015
[Aktenzeichen: 2-06 O458/14]) - Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 24.08.2016
[Aktenzeichen: 11 U 123/15]
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Dokument-Nr. 24578
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