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Verwaltungsgericht Oldenburg, Urteil vom 07.08.2017
- 5 A 726/15 -
Kitesurfer dürfen nicht in den Nationalpark "Sächsisches Wattenmeer"
Unverhältnismäßige Einschränkung der Grundrechte nicht erkennen
Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat die Klage von drei Kitesurfern abgewiesen, die sich gegen das generelle Drachensportverbot im Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer" gewandt hatten.
Die Kläger des zugrunde liegenden Falls sind Kitesurfer. Sie begehrten die Feststellung, dass es ihnen erlaubt sei, ihren
Kläger rügen Einschränkung des Grundrechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit
Die Kläger vertraten die Auffassung, es handele sich bei dem Verbot um eine "Befahrensregelung", wofür die Gesetzgebungskompetenz beim Bund, nicht aber beim Land Niedersachsen liege. Zudem schränke die Regelung sie in nicht hinnehmbarer Weise in ihrem
Störungen der geschützten Vogelarten und ihrer Lebensräume durch Kitesurfen grundsätzlich nicht ausgeschlossen
Das Verwaltungsgericht Oldenburg wies die Klage jedoch ab. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass es sich bei dem Verbot durch § 6 Abs. 2 Nr. 5 NWattNPG nicht um eine "Befahrensregelung", sondern um eine Vorschrift handele, die dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.08.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Oldenburg/ra-online
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Dokument-Nr. 24670
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