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Landgericht Berlin, Urteil vom 19.09.2017
- 67 S 149/17 (und Beschluss vom 14.09.2017) -
Landgericht Berlin hält Vorschriften zur Mietpreisbremse für verfassungswidrig
Vorschrift im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 556 d BGB) führen zu ungleicher Behandlung von Vermietern
Das Landgericht Berlin hält die Vorschrift im Bürgerlichen Gesetzbuch über die sogenannte Mietpreisbremse (§ 556 d BGB) für verfassungswidrig.
In einem Hinweisbeschluss hatte das Landgericht ausführlich seine Rechtsansicht begründet und zunächst mitgeteilt, dass es beabsichtige, den Rechtsstreit auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage einzuholen, ob die genannte Vorschrift mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Dazu kam es allerdings nicht. In der nachfolgend stattgefundenen Verhandlung stellte sich für das Gericht heraus, dass es aufgrund weiteren Vortrags der Parteien in diesem Fall auf die Frage der
Mieterin rügt überhöhte Miete
Im zugrunde liegenden Fall ging es um die Klage einer Mieterin, die von der
AG bejaht Rückzahlungsbetrag
Nachdem die
LG hält Mietpreisbremse für verfassungswidrig
Das Landgericht Berlin wies die Parteien zunächst in einem Hinweisbeschluss darauf hin, dass es die Vorschrift im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 556 d BGB) für
Relevante einkommensbezogene Sozialdaten von Mietern wurden für Gesetzgebungsverfahren nicht erhoben
Damit habe der Gesetzgeber eine Bezugsgröße gewählt, die
Gericht verweist auf verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Vermietern
Darüber hinaus liege auch deshalb eine verfassungswidrige
Vorlage an das Bundesverfassungsgericht aufgrund tatsächlicher Umstände des Einzelfalls nicht mehr notwendig
Letztlich hat jedoch das Landgericht Berlin aufgrund weiteren Vortrags der Parteien in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit nicht mehr aussetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholen müssen (nur das Bundesverfassungsgericht darf eine Rechtsnorm für
Daher ist die Berufung der Klägerin durch Urteil zurückgewiesen worden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.09.2017
Quelle: Landgericht Berlin/ra-online
- Amtsgericht Wedding, Urteil vom 26.04.2017
[Aktenzeichen: 3 C 110/16] - Landgericht Berlin, Beschluss vom 14.09.2017
[Aktenzeichen: 67 O 149/17]
Jahrgang: 2017, Seite: 1163 GE 2017, 1163
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Dokument-Nr. 24863
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