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Amtsgericht Augsburg, Urteil vom 16.01.2017
17 C 4796/15 -

Vom Vermieter zu verantwortende Taubenplage begründet Anspruch des Wohnungsmieters auf Beseitigung der Störung

Aufstellen von Kunststoffraben keine geeignete Maßnahme zur Beseitigung der Taubenplage

Ein Vermieter muss geeignete Maßnahmen zur Beseitigung einer Taubenplage ergreifen, wenn er diese etwa aufgrund der Errichtung einer Solaranlage auf dem Dach zu verantworten hat. Das Aufstellen von Kunststoffraben stellte keine solche geeignete Maßnahme dar. Dies hat das Amtsgericht Augsburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf dem Flachdach eines sechsstöckigen Wohnhauses befand sich eine errichtete Solaranlage. Ein im sechsten Stock wohnenden Mieter klagte ab dem Frühjahr 2015 über eine Taubenplage. So wurde der Balkon des Mieters durch die Anwesenheit der Tauben stark verkotet. Die Tauben nutzten die Solaranlage auf dem Dach als Lebensraum, da sie Nistmöglichkeiten und Schutz vor Feinden bot. Die als Abschreckung vom Vermieter im August 2015 angebrachten Kunststoffraben am Balkongeländer brachten keinen Erfolg. Der Mieter verlangte daher weitergehende Maßnahmen. Der Vermieter hielt aber die Beeinträchtigung durch die Tauben als geringfügig und ortsüblich und weigerte sich daher, weitere Maßnahmen zu ergreifen. Der Mieter erhob daraufhin Klage.

Anspruch auf Beseitigung der Taubenplage durch geeignete Maßnahmen

Das Amtsgericht Augsburg entschied zu Gunsten des Mieters. Diesem stehe ein Anspruch auf Beseitigung der Taubenplage durch geeignete Maßnahmen zu. Zwar stehe einem Wohnungsmieter in der Regel kein Anspruch auf Abwehrmaßnahmen zu, da die Anwesenheit von Tauben grundsätzlich als großstadttypisch hinzunehmen sei. Dies gelte aber dann nicht, wenn die Anwesenheit der Tauben vom Vermieter zu verantworten sei. So lag der Fall hier.

Anlockung der Tauben durch Solaranlage

Die Tauben seien nach Ansicht des Amtsgerichts durch die vom Vermieter auf dem Dach des Wohnhauses angebrachte Solaranlage angelockt worden. Die baulichen Eigenschaften sowie die Beschaffenheit des Gebäudes haben einen besonderen Anziehungspunkt für Tauben dargestellt. Damit falle die Taubenplage in den Risikobereich des Vermieters, der durch die Ausgestaltung und Nutzung des Hauses Anreize für Tauben zur Ansiedlung geschaffen habe.

Aufstellen von Kunststoffraben keine geeignete Maßnahme zur Beseitigung der Taubenplage

Nach Auffassung des Amtsgerichts stellen Kunststoffraben keine geeignete Maßnahme zur Beseitigung der Taubenplage dar, da sie keinerlei Abschreckungseffekt haben. In Betracht kommen vielmehr das Anbringen von Taubenstacheln, Spannen von Netzen oder Auftragen von Vergrämungspaste. Solche Maßnahmen seien angesichts des Werts des sechststöckigen Wohnhauses nicht unverhältnismäßig.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.10.2017
Quelle: Amtsgericht Augsburg, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2017, Seite: 318
WuM 2017, 318

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Dokument-Nr.: 24934 Dokument-Nr. 24934

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