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Amtsgericht Augsburg, Urteil vom 16.01.2017
- 17 C 4796/15 -
Vom Vermieter zu verantwortende Taubenplage begründet Anspruch des Wohnungsmieters auf Beseitigung der Störung
Aufstellen von Kunststoffraben keine geeignete Maßnahme zur Beseitigung der Taubenplage
Ein Vermieter muss geeignete Maßnahmen zur Beseitigung einer Taubenplage ergreifen, wenn er diese etwa aufgrund der Errichtung einer Solaranlage auf dem Dach zu verantworten hat. Das Aufstellen von Kunststoffraben stellte keine solche geeignete Maßnahme dar. Dies hat das Amtsgericht Augsburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf dem Flachdach eines sechsstöckigen Wohnhauses befand sich eine errichtete
Anspruch auf Beseitigung der Taubenplage durch geeignete Maßnahmen
Das Amtsgericht Augsburg entschied zu Gunsten des Mieters. Diesem stehe ein Anspruch auf
Anlockung der Tauben durch Solaranlage
Die Tauben seien nach Ansicht des Amtsgerichts durch die vom Vermieter auf dem Dach des Wohnhauses angebrachte
Aufstellen von Kunststoffraben keine geeignete Maßnahme zur Beseitigung der Taubenplage
Nach Auffassung des Amtsgerichts stellen Kunststoffraben keine geeignete Maßnahme zur
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.10.2017
Quelle: Amtsgericht Augsburg, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2017, Seite: 318 WuM 2017, 318
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Dokument-Nr. 24934
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