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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.11.2017
- L 16/1 KR 371/15 -
Blinde MS-Patientin hat Anspruch auf Blindenführhund
Gehbehinderung ist grundsätzlich kein Hindernis für Versorgung mit Führhund
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass eine Gehbehinderung aufgrund einer MS Erkrankung grundsätzlich kein Hindernis für eine Versorgung mit einem Blindenführhund ist.
Im zugrunde liegenden Verfahren hatte eine heute 73-jährige Frau aus dem Landkreis Uelzen geklagt, die bisher mit einem
Krankenkasse verneint Anspruch auf Blindenführhund
Die beklagte
Kombination aus Rollator und Führhund technisch realisierbar und praktikabel
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen verurteilte die
Gericht weist Krankenkasse auf Pflicht zur humanen Krankenbehandlung hin
Zugleich sah sich das Gericht veranlasst, die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.12.2017
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online
- Kombination von Blindheit und Schwerhörigkeit kann Anspruch auf Blindenhund begründen
(Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29.08.2017
[Aktenzeichen: L 16/4 KR 65/12]) - Blindenführhund kann auch neben Blindenlangstock als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung zustehen
(Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.10.2013
[Aktenzeichen: L 5 KR 99/13])
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Dokument-Nr. 25246
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