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Landgericht Braunschweig, Urteil vom 15.11.2017
- 9 O 869/17 -
Wortmarke "OCHSENBROT" durch Nutzung der Bezeichnung "Oxbrot" nicht verletzt
Unternehmen darf Bezeichnung "Oxbrot" für Backwaren weiter nutzen
Das Landgericht Braunschweig hat entschieden, dass die eingetragene Wortmarke "OCHSENBROT" nicht durch die Nutzung der Bezeichnung "Oxbrot" verletzt wird.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist Inhaberin der beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen
Klägerin befürchtet Verwechslungsgefahr
Die Klägerin verlangt von dem beklagten Unternehmen, die Bezeichnung "Oxbrot" u. a. bei dem Vertrieb von Backwaren nicht mehr zu verwenden. Sie sieht darin eine
Landgericht sieht nur geringe Ähnlichkeit des Klangs, Schriftbilds und Sinngehalts
Das Landgericht Braunschweig wies die Klage ab. Es bestehe keine unmittelbare Gefahr, die Bezeichnungen "OCHSENBROT" und "Oxbrot" zu verwechseln. Die Zeichen würden eine zu geringe
Bedeutungsähnlichkeit nicht schwerwiegend
Eine Bedeutungsähnlichkeit sei überdies nicht hinreichend sicher daraus abzuleiten, dass "ox" das englische Wort für "Ochse" ist. Einem durchschnittlichen
Klang, Schriftbild und Sinngehalt weisen klare Unterschiede auf
Trotz Warenidentität sei der einzuhaltende Abstand zwischen der Klagemarke und dem angegriffenen Zeichen gewahrt. Das Landgericht führt dazu abschließend aus, dass das Brotregister des Deutschen Brotinstituts unstreitig über 3.200 Brotsorten (Stand März 2015) verzeichne. Der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.01.2018
Quelle: Landgericht Braunschweig/ra-online
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Dokument-Nr. 25278
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