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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 20.12.2017
- C-393/16 -
Verkauf von "Champagner Sorbet" verletzt nicht zwingend geschützte Ursprungsbezeichnung "Champagne"
Für zulässige Nutzung des Wortes "Champagner" muss wesentliche Eigenschaft des Produkts hauptsächlich durch Champagner hervorgerufener Geschmack sein
Speiseeis kann unter der Bezeichnung "Champagner Sorbet" verkauft werden, wenn es als wesentliche Eigenschaft einen hauptsächlich durch Champagner hervorgerufenen Geschmack hat. Ist das der Fall, profitiert diese Bezeichnung des Erzeugnisses nicht unberechtigt von der geschützten Ursprungsbezeichnung "Champagne". Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.
Das Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne, eine Vereinigung von Champagnerproduzenten, hat gegen den deutschen Discounter Aldi Süd vor den deutschen Gerichten Klage erhoben mit dem Ziel, Aldi Süd den Verkauf von Speiseeis unter der Bezeichnung "Champagner Sorbet" zu untersagen. Dieses Sorbet, das Aldi Süd ab Ende 2012 zum Kauf anbot, enthält 12 % Champagner. Nach Ansicht des Comité verletzt der Vertrieb des Sorbets unter dieser Bezeichnung die geschützte
BGH erbittet Vorabentscheidung des EuGH
Der in letzter Instanz mit diesem Rechtsstreit befasste Bundesgerichtshof ersuchte den Gerichtshof der Europäischen Union um die Auslegung der Unionsvorschriften über den Schutz von geschützten Ursprungsbezeichnungen*
Produkt darf nicht unberechtigt von Ansehen der geschützten Ursprungsbezeichnung profitieren
Der Gerichtshof stellte fest, dass die rechtswidrige Ausnutzung des Ansehens einer geschützten
Im Sorbet enthaltene Menge an Champagner ist wichtiges, aber kein ausreichendes Kriterium
Eine solche Verwendung der Bezeichnung "Champagner Sorbet" profitiert jedoch nicht unberechtigt von der geschützten
Verwendung der Bezeichnung "Champagner Sorbet" kann irreführend und widerrechtlich sein
Der Gerichtshof stellt außerdem fest, dass die Bezeichnung "Champagner Sorbet" auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung eines Sorbets, das nicht als wesentliche Eigenschaft einen hauptsächlich durch Champagner hervorgerufenen Geschmack hat, auch als falsche oder irreführende Angabe angesehen werden könnte und deshalb widerrechtlich wäre. Eine geschützte
Schließlich führt der Gerichtshof aus, dass die in der Aufnahme in die Bezeichnung des fraglichen Erzeugnisses bestehende direkte Verwendung der geschützten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.12.2017
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
- Bezeichnung "Superior" auf Weinetikett zulässig
(Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.09.2015
[Aktenzeichen: 8 A 10345/15.OVG und 8 A 10799/15.OVG]) - BGH verbietet Etikett für Birnenschaumwein mit der blickfangmäßig herausgestellten Angabe „CHAMPAGNERBRATBIRNE“
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.05.2005
[Aktenzeichen: I ZR 262/02])
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Dokument-Nr. 25308
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