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Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 23.08.2017
6 Sa 137/17 -

Heimliche Aufnahme eines Personalgesprächs rechtfertigt fristlose Kündigung

Kündigungsschutzklage erfolglos

Nimmt ein Arbeitnehmer heimlich mit seinem Smartphone ein zwischen Vorgesetzten, Betriebsrat und ihm geführtes Personalgespräch auf, kann eine fristlose Kündigung wirksam sein. Dies hat das Hessische Landesarbeitsgericht entschieden.

In dem vorliegenden Fall wurde dem Arbeitnehmer vorgeworfen, er habe Kollegen beleidigt und eine Kollegin verbal bedroht. Er wurde deshalb zu einem Personalgespräch eingeladen. Bereits einige Monate zuvor hatte er in einer E-Mail an Vorgesetzte einen Teil seiner Kollegen als „Low Performer“ und „faule Mistkäfer“ bezeichnet und war deshalb abgemahnt worden.

Fristlose außerordentliche Kündigung aufgrund Gesprächsaufnahme

Die Arbeitgeberin erfuhr einige Monate nach dem Personalgespräch durch eine E-Mail des Arbeitnehmers von der heimlichen Aufnahme und sprach deshalb eine fristlose außerordentliche Kündigung aus. Der Arbeitnehmer hat im Kündigungsrechtsstreit geltend gemacht, er habe nicht gewusst, dass eine Ton-Aufnahme verboten war. Sein Handy habe während des Gesprächs offen auf dem Tisch gelegen.

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Gesprächsaufzeichnung

Das LAG hat ebenso wie das Arbeitsgericht Frankfurt am Main die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Der Arbeitgeber war berechtigt, das Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen. Das heimliche Mitschneiden des Personalgesprächs verletzte das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Gesprächsteilnehmer nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 2 Grundgesetz (GG). Dies gewährleiste auch das Recht auf Wahrung der Unbefangenheit des gesprochenen Worts, nämlich selbst zu bestimmen, ob Erklärungen nur den Gesprächspartnern, einem bestimmten Kreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein sollten.

Arbeitgeberinteressen überwiegen trotz 25 Jahre Betriebszugehörigkeit

Bei jeder fristlosen Kündigung sind die Interessen des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers im Einzelfall zu prüfen. Trotz der langen Betriebszugehörigkeit des Klägers von 25 Jahren überwogen nach Auffassung des Gerichts die Interessen des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer hätte darauf hinweisen müssen, dass die Aufnahmefunktion aktiviert war, die Heimlichkeit sei nicht zu rechtfertigen. Das Arbeitsverhältnis sei außerdem schon durch die E-Mail beeinträchtigt gewesen, mit der Kollegen beleidigt worden waren.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.01.2018
Quelle: Hessisches Landesarbeitsgericht/ ra-online

Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 22.11.2016
    [Aktenzeichen: 18 Ca 4002/16]
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Kommentare (1)

 
 
Robert Mudter schrieb am 16.01.2018

Das Arbeitsgericht Frankfurt hatte bereits in einer Entscheidung die außerordentliche Kündigung zugelassen, ohne dass wie in dem entschiedenen Fall etwas hinzugekommen ist. Insgesamt hat auch bereits das BAG entschieden, dass der heimliche Mitschnitt alleine nicht ausreichend ist sondern gerade im Rahmen der Interessenabwägung immer ein Verstoß hinzu kommen sollte. vgl. http://www.kanzlei-mudter.de/ausserordentliche-kuendigung-wegen-einmaliger-aufzeichnung-personalgespraech.html

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