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Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.11.2017
V ZR 184/16 -

BGH: Untergemeinschaft einer Wohnungseigentumsanlage darf Beschluss zur Durchführung von Sanierungsarbeiten an Gebäude der Untergemeinschaft allein treffen

Voraussetzung ist alleinige Kosten­tragungs­pflicht der Mitglieder der Untergemeinschaft

Den Mitgliedern einer Untergemeinschaft einer Wohnungs­eigentums­anlage kann gemäß der Gemein­schafts­ordnung das Recht zu stehen, Beschlüsse über die Durchführung von Sanierungsarbeiten an dem Gebäude der Untergemeinschaft unter Ausschluss der übrigen Wohnungseigentümer zu treffen. Voraussetzung dafür ist aber, dass allein die Mitglieder der Untergemeinschaft im Innenverhältnis für die Kosten aufkommen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Wohnungseigentumsanlage in Hamburg bestand aus mehreren Häusern. Für jedes einzelne Gebäude bestand eine Untergemeinschaft. Den Mitgliedern der Untergemeinschaften wurde nach der Gemeinschaftsordnung das Recht eingeräumt, sämtliche Entscheidungen, die ausschließlich ihre Gebäude betrafen, unter Ausschluss der anderen Eigentümer zu treffen, eigene Eigentümerversammlungen durchzuführen und Beschlüsse mit Wirkung für die Untergemeinschaft zu fassen. Entsprechend dieser Befugnis veranlassten die Mitglieder zweier Untergemeinschaften auf ihren jeweiligen Eigentümerversammlungen im Dezember 2012 Sanierungsarbeiten an ihren Gebäuden. Ein Wohnungseigentümer einer anderen Untergemeinschaft hielt dies für unzulässig und klagte gegen die Beschlüsse.

Amtsgericht und Landgericht wiesen Klage ab

Sowohl das Amtsgericht Hamburg-St. Georg als auch das Landgericht Hamburg wiesen die Klage ab. Sie hielten die getroffenen Beschlüsse für wirksam. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision des Wohnungseigentümers.

Bundesgerichtshof bejaht Wirksamkeit der Beschlüsse

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision des Wohnungseigentümers zurück. Die von den Mitgliedern der beiden Untergemeinschaften getroffenen Beschlüsse zur Durchführung der Sanierungsarbeiten seien wirksam.

Recht zur Fassung von Beschlüssen betreffend des Gebäudes der Untergemeinschaft

Nach Auffassung des Bundesgerichtshof könne gemäß § 10 Abs. 2 Satz des Wohnungseigentumsgesetzes durch die Gemeinschaftsordnung für eine Mehrhausanlage den Mitgliedern der für einzelne Gebäude oder Gebäudekomplexe gebildeten Untergemeinschaften die Kompetenz eingeräumt werden, unter Ausschluss der anderen Eigentümer die Durchführung von Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Sanierungsarbeiten zu beschließen, die ein zu der jeweiligen Untergemeinschaft gehörendes Gebäude betreffen. Dabei müsse aber zugleich bestimmt werden, dass die durch diese Maßnahmen verursachten Kosten im Innenverhältnis allein von den Mitgliedern der jeweiligen Untergemeinschaft zu tragen sind. Dies war hier der Fall.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.03.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Hamburg-St. Georg, Urteil vom 16.06.2015
    [Aktenzeichen: 980a C 41/13 WEG]
  • Landgericht Hamburg, Urteil vom 20.07.2016
    [Aktenzeichen: 318 S 72/15]
Aktuelle Urteile aus dem Wohneigentumsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2018, Seite: 100
WuM 2018, 100

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Dokument-Nr.: 25593 Dokument-Nr. 25593

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