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Sozialgericht Dresden, Urteil vom 11.01.2018
- S 52 AS 4382/17 -
Jobcenter darf Anforderungen bei Vorlage von Unterlagen von Selbständigen nicht überspannen
Annahme von Originalunterlagen darf nicht verweigert werden
Das Sozialgericht Dresden hat entschieden, dass das Jobcenter bei der Anforderung von Unterlagen von selbständigen Aufstockern keine zu hohen Hürden setzen darf. Die Annahme von Originalunterlagen darf das Jobcenter nicht verweigern. Auch Angaben, die erst im Widerspruchsverfahren erfolgen, muss das Jobcenter noch berücksichtigen.
Der 44 Jahre alte Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens hatte als Aufstocker Leistungen nach dem SGB II ("Hartz IV") bezogen. Er ist in Dresden selbständig als Bauingenieur tätig. Das prognostizierte Einkommen betrug nur gut 100 Euro im Monat. Daher bewilligte das
Jobcenter darf Angaben von Leistungsempfängern im Widerspruchsverfahren nicht ausschließen
Das Sozialgericht Dresden gab den Klagen statt. Auch die Änderung des SGB II zum 1. August 2016 (siehe Anlage) berechtigt das
Sozialgericht lässt Sprungrevision zum Bundessozialgericht zu
Das Gericht hat aus diesen Gründen die Festsetzungs- und Erstattungsbescheide aufgehoben. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit ließ das Sozialgericht Dresden in allen acht Verfahren die Sprungrevision zum Bundessozialgericht zu. Die entschiedenen Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem neuen Verfahrensrecht seit 1. August 2016 werden in zahlreichen Verfahren aufgeworfen. Mit der Sprungrevision soll eine zügige grundlegende Klärung der Rechtslage ermöglicht werden.
§ 41 a Absatz 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) in der ab 1. August 2016 gültigen Fassung:
Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheiden abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch, sofern die vorläufig bewilligte Leistung nicht der abschließend festzustellenden entspricht oder die leistungsberechtigte Person eine abschließende Entscheidung beantragt. Die leistungsberechtigte Person und die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen sind nach Ablauf des Bewilligungszeitraums verpflichtet, die von den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum Erlass einer abschließenden Entscheidung geforderten leistungserheblichen Tatsachen nachzuweisen; die §§ 60, 61, 65 und 65a des Ersten Buches gelten entsprechend. Kommen die leistungsberechtigte Person oder die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ihrer Nachweis- oder Auskunftspflicht bis zur abschließenden Entscheidung nicht, nicht vollständig oder trotz angemessener Fristsetzung und schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen nicht fristgemäß nach, setzen die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende den Leistungsanspruch für diejenigen Kalendermonate nur in der Höhe abschließend fest, in welcher seine Voraussetzungen ganz oder teilweise nachgewiesen wurden. Für die übrigen Kalendermonate wird festgestellt, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.03.2018
Quelle: Sozialgericht Dresden/ra-online
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Dokument-Nr. 25629
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