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Bundessozialgericht, Urteil vom 22.03.2018
- B 5 RE 5/16 R -
Befreiung von Rentenversicherungspflicht gilt nicht nur bei approbationspflichtiger Beschäftigung als Apotheker
Andere, nicht berufsfremde Tätigkeit für Befreiung ebenfalls ausreichend
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass ein Apotheker nicht nur dann von der Versicherungspflicht befreit ist, wenn er tatsächlich als approbierter Apotheker tätig ist; ausreichend ist auch eine andere, nicht berufsfremde Tätigkeit.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, approbierter
Kläger übte eine von der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegende Beschäftigung aus
Auf die Revision der Beklagten hat das Bundessozialgericht das Urteil des Landessozialgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung an dieses Gericht zurückverwiesen, weil es zu einzelnen Tatbestandsmerkmalen der maßgeblichen Befreiungsnorm des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI an tatsächlichen Feststellungen fehle. Unter Zugrundelegung der - für das Bundessozialgericht bindenden - Feststellungen des Landessozialgerichts unter anderem zum Landesrecht hat der Kläger eine der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegende Beschäftigung ausgeübt. Ob es sich dabei um eine Tätigkeit handelt, die eine
Maßgebliche Vorschriften
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI
(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit
1. Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
a) am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
b) für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
c) aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.03.2018
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 25703
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