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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13.06.2018
- BVerwG 10 C 8.17 -
Kommunalwahlrecht für Minderjährige mit dem Grundgesetz vereinbar
Grundgesetz sieht kein Mindestalter für aktives Wahlrecht bei Kommunalwahlen vor
Das baden-württembergische Kommunalwahlrecht legt das Mindestalter für die Stimmabgabe bei Kommunalwahlen auf 16 Jahre fest. Das daraus folgende "Minderjährigenwahlrecht" für Bürger im Alter zwischen 16 und 18 Jahren ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht .
Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens sind Bürger der Stadt Heidelberg. Sie erhoben gegen die Gemeinderatswahl vom 25. Mai 2014 Einsprüche mit der Begründung, dass das
Klage in allen Instanzen erfolglos
Das Regierungspräsidium Karlsruhe wies die Einsprüche zurück. Die daraufhin erhobene Klage hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht wies auch die Revision der Kläger zurück. Ein Mindestalter von 18 Jahren für das aktive
Hinreichende Verstandesreife als Voraussetzung für aktives Stimmrecht
Dem Landesgesetzgeber obliegt im Rahmen dieser Grundsätze eine Ausgestaltung des Kommunalwahlrechts, die in typisierender Weise eine hinreichende Verstandesreife zur Voraussetzung für das aktive Stimmrecht macht. Dieses Erfordernis ist namentlich deswegen geboten, weil Demokratie vom Austausch sachlicher Argumente auf rationaler Ebene lebt. Eine Teilnahme an diesem argumentativen Diskurs setzt ein ausreichendes Maß an intellektueller Reife voraus, das der baden-württembergische Gesetzgeber ohne Verstoß gegen Verfassungsrecht auch bei Bürgern zwischen 16 und 18 Jahren bejaht hat.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 11.05.2016
[Aktenzeichen: 4 K 2062/14] - Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 21.07.2017
[Aktenzeichen: 1 S 1240/16]
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Dokument-Nr. 26066
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