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Kammergericht Berlin, Urteil vom 18.07.2018
- 24 U 107/17 -
Schaubühne darf Theaterstück "Fear" mit einigen Änderungen weiter aufführen
Besonderheit der Kunstform des Theaterstücks steht über Persönlichkeitsrecht
Der Schaubühne Berlin wird untersagt, im Rahmen der Aufführung des Theaterstücks "FEAR" bestimmte Sätze, die als Äußerungen der klagende Publizistin dargestellt wurden, wiederzugeben. Dies hat das Kammergericht in seiner Entscheidung bekanntgegeben.
Im vorliegenden Fall hatte eine christlich-konservativ ausgerichtete Publizistin gegen die Schaubühne im Rahmen der Aufführung des Theaterstücks "Fear" geklagt. Das Landgericht in erster Instanz hatte die Klage der Publizistin insgesamt abgewiesen. Das Kammergericht untersagte der Schaubühne, im Rahmen der Aufführung des Theaterstücks "Fear" bestimmte Sätze, die als Äußerungen der klagende Publizistin (im Folgenden: Klägerin) dargestellt wurden (u.a. "ich hetze gegen Juden", "Was wir...brauchen, sind Faschistinnen"), wiederzugeben bzw. die Klägerin mit "diese verknitterte, ausgetrocknete düstere Seele" zu beschreiben. Dagegen verneinte das Kammergericht ein Recht der Klägerin, zu untersagen, dass ein Portraitfoto von ihr im Bühnenbild verwendet und ein Bild von ihr mit ausgestochenen Augen als Maske genutzt werden. Auch dürften generell Tonbandaufnahmen von ihr verwendet werden und der Klägerin stehe auch kein
Anspruch auf Untersagung verneint
Das Gericht hielt einen Anspruch der Klägerin, generell die Wiedergabe ihrer Tonaufnahmen zu untersagen, für unbegründet, soweit in dem Theaterstück im Wege eines "Samplings" bzw. einer Collage einzelne, über Youtube abrufbare Äußerungen der Klägerin neu zusammengeschnitten worden waren. Denn indem die Klägerin ihre öffentlich gehaltenen Reden auch im Internet für jedermann zugänglich gemacht habe, habe sie ihrer Verbreitung an unbestimmt viele Menschen zugestimmt.
Persönlichkeitsrechtsverletzung durch untergeschobene Aussagen
Soweit allerdings einige in dem Stück wiedergegebenen verfremdeten Zitate dazu führten, dass der Klägerin Aussagen untergeschoben würden, die sie nicht gemacht habe, werde sie in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt und könne diese Wiedergabe untersagen lassen. Denn die verwendeten Passagen im Original ließen weder erkennen, dass die Klägerin den Faschismus befürworte noch dass sie sich hetzerisch oder diffamierend über Juden geäußert habe. Auch dürfe die Klägerin nicht als "verknitterte, ausgetrocknete düstere Seele" bezeichnet werden. Dadurch werde sie verhöhnt und in ihrer Menschenwürde verletzt. Die Beeinträchtigung wiege derart schwer, dass die
Nutzung eines Fotos mit aus- bzw. durchgestochenen Augen als Maske durch Besonderheit der Kunstform gerechtfertigt
Es bestehe auch kein Recht der Klägerin, zu untersagen, dass ein Lichtbild von ihr im Rahmen des Theaterstücks zur Schau gestellt und als Maske mit ausgestochenen Augen verwendet werde. Zwar stehe ihr das Urheberrecht an dieser Fotografie zu. Jedoch sei die Klägerin durch die Verwendung des
Kein Anspruch auf Schmerzensgeld
Schließlich sei auch kein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.07.2018
Quelle: Kammergericht, ra-online
- Landgericht Berlin, Urteil vom 27.04.2017
[Aktenzeichen: 27 O 418/16]
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Dokument-Nr. 26206
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