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Landgericht Kiel, Urteil vom 20.04.2018
- 212 O 562/17 -
Online-Banking: Bank trägt Beweislast für unsichere Aufbewahrung von PIN und TAN durch Kunden bei nicht autorisierten Überweisungsvorgängen
LG Kiel zur Haftung des Kontoinhabers für nicht autorisierte Überweisungen per Online-Banking
Haben Unbefugte die korrekte PIN zur Erteilung eines Zahlungsauftrags per Online-Banking eingesetzt, so trägt die Bank die Beweislast dafür, dass der Kunde das Abhandenkommen der PIN zu vertreten hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Kiel hervor.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls unterhält bei der beklagten Sparkasse ein
Unsichere Aufbewahrung von PIN und TAN nicht nachweisbar
Das Landgericht Kiel sah den Anspruch des Klägers auf Ausgleichung des Kontos auf den Stand vor den zwei nicht autorisierten Überweisungsvorgängen als gegeben an. Die Sparkasse ihrerseits habe keinen Schadensersatzanspruch, den sie dem Anspruch des Klägers entgegenstellen könnte, da diese nicht auf der Nutzung eines verlorengegangenen, gestohlenen oder sonst abhanden gekommenen Zahlungsauthentifizierungsinstruments beruhten. Es liege zudem kein Fall vor, in dem der Schaden infolge einer sonstigen missbräuchlichen Verwendung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments entstanden ist und der Zahler die personalisierten Sicherheitsmerkmale nicht sicher aufbewahrt hat. Es sei im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen, dass der Kläger die personalisierten Sicherheitsmerkmale unsicher aufbewahrt habe. Dieser Beweis hätte von der beklagten Sparkasse erbracht werden müssen. Eine Umkehr der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.08.2018
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online
- Bei missbräuchlicher Nutzung des Online-Bankings spricht Beweis des ersten Anscheins nicht für grob fahrlässiges Verhalten des Kontoinhabers
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.01.2016
[Aktenzeichen: XI ZR 91/14]) - Bank haftet für Schaden aufgrund einer Phishing-Attacke beim Online-Banking
(Landgericht Oldenburg, Urteil vom 15.01.2016
[Aktenzeichen: 8 O 1454/15])
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Dokument-Nr. 26276
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