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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 18.09.2018
- 6 K 454/15 K -
Keine Berücksichtigung der Verlustabzugsbeschränkung im Rahmen einer endgültigen Abwicklungsbesteuerung
Klage eines Insolvenzverwalters erfolglos
Nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens sind sog. Zwischenveranlagungen aufzuheben. Es hat eine Verrechnung von Gewinnen und Verlusten des gesamten Liquidationszeitraumes ohne Berücksichtigung der Verlustverrechnungsbeschränkung nach der sog. Mindestbesteuerung zu erfolgen. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung bekanntgegeben.
Im vorliegenden Fall war der Kläger zum
Veranlagungen von 2003 - 2005 nur vorläufige Zwischenveranlagungen
Der hiergegen gerichteten (Sprung-)Klage verhalf das Finanzgericht Düsseldorf zum Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei den vorliegenden Veranlagungen für die Jahre 2003 - 2015 nur um vorläufige Zwischenveranlagungen, die am Ende des Abwicklungszeitraums durch einen Bescheid zu ersetzen sind, in dem der Gewinn bzw. der Verlust für den gesamten Abwicklungszeitraum ermittelt wird. Hierfür spreche, dass das Gesetz die Bestimmung der Länge der Besteuerungszeiträume im Liquidationsfall in das Ermessen der Finanzverwaltung stelle. Würden die Veranlagungen als endgültig verstanden, stünde im Ergebnis auch die Höhe der entstehenden Steuer im Ermessen der Finanzverwaltung, was mit dem Grundsatz der leistungsgerechten Besteuerung unvereinbar sei.
Mindestbesteuerungsregelung bei endgültiger Abwicklungsbesteuerung verfassungskonform
Im Rahmen einer endgültigen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.10.2018
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ ra-online
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Dokument-Nr. 26558
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