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Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 25.04.2018
- 7 C 82/17 -
Wohnungsmieter hat Anspruch auf Wassertemperatur von 40 °C nach 15 Sekunden und 55 °C nach 30 Sekunden
Wassertemperatur von 55 °C nach 65 Sekunden rechtfertigt Mietminderung von 5 %
Ein Wohnungsmieter hat gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB einen Anspruch darauf, dass nach spätestens 15 Sekunden eine Wassertemperatur von 40 °C und nach 30 Sekunden eine Wassertemperatur von 55 °C erreicht wird. Dauerst es 65 Sekunden bis eine Temperatur von 55 °C erreicht wird, besteht ein Mietminderungsrecht in Höhe von 5 %. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Mitte entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem die Mieter einer Neubauwohnung die Räumlichkeiten im Oktober 2016 bezogen hatten, stellten sie eine unzureichende
Anspruch auf Instandsetzung der Warmwasserversorgung
Das Amtsgericht Berlin-Mitte entschied zu Gunsten der Mieter. Ihnen stehe nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Anspruch auf Instandsetzung der
Recht zur Mietminderung von 5 %
Nach Auffassung des Amtsgerichts stehe den Mietern zudem aufgrund der mangelhaften
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.10.2018
Quelle: Amtsgericht Berlin-Mitte, ra-online (zt/GE 2018, 1064/rb)
- Vorlaufzeit für Warmwasser von 3-4 Minuten rechtfertigt Mietminderung von 3,5 %
(Landgericht Berlin, Urteil vom 02.06.2008
[Aktenzeichen: 67 S 26/07]) - Vermieter schuldet 24-stündige Versorgung mit Warmwasser
(Amtsgericht Leonberg, Urteil vom 27.12.2018
[Aktenzeichen: 2 C 231/18]) - Mietminderung wegen mangelnder Warmwasserversorgung
(Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel, Urteil vom 13.02.2023
[Aktenzeichen: 31 C 210/21])
Jahrgang: 2018, Seite: 1064 GE 2018, 1064
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Dokument-Nr. 26572
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