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Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 25.04.2018
7 C 82/17 -

Wohnungsmieter hat Anspruch auf Wassertemperatur von 40 °C nach 15 Sekunden und 55 °C nach 30 Sekunden

Wassertemperatur von 55 °C nach 65 Sekunden rechtfertigt Mietminderung von 5 %

Ein Wohnungsmieter hat gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB einen Anspruch darauf, dass nach spätestens 15 Sekunden eine Wassertemperatur von 40 °C und nach 30 Sekunden eine Wassertemperatur von 55 °C erreicht wird. Dauerst es 65 Sekunden bis eine Temperatur von 55 °C erreicht wird, besteht ein Mietminderungsrecht in Höhe von 5 %. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Mitte entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem die Mieter einer Neubauwohnung die Räumlichkeiten im Oktober 2016 bezogen hatten, stellten sie eine unzureichende Warmwasserversorgung fest. Ein Sachverständiger stellte später fest, dass eine Wassertemperatur von 32,5 °C erst nach 30 Sekunden erreicht wurde und nach 65 Sekunden eine Wassertemperatur von 55,5 °C. Nachdem es zu mehreren Versuchen der Mangelbeseitigung gekommen war, die ohne Erfolg blieben, erhoben die Mieter Klage auf Instandsetzung und Feststellung, dass ein Mietminderungsrecht von 5 % bestehe.

Anspruch auf Instandsetzung der Warmwasserversorgung

Das Amtsgericht Berlin-Mitte entschied zu Gunsten der Mieter. Ihnen stehe nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Anspruch auf Instandsetzung der Warmwasserversorgung zu. Nach der DIN-Norm 1988-200 müsse nach spätestens 30 Sekunden eine Wassertemperatur von 55 °C erreicht werden. Ein Mieter könne die Einhaltung dieses technischen Standards erwarten. Zudem müsse bereits nach spätestens 15 Sekunden eine Wassertemperatur von 40 °C erreicht werden.

Recht zur Mietminderung von 5 %

Nach Auffassung des Amtsgerichts stehe den Mietern zudem aufgrund der mangelhaften Warmwasserversorgung ein Mietminderungsrecht in Höhe von 5 % zu.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.10.2018
Quelle: Amtsgericht Berlin-Mitte, ra-online (zt/GE 2018, 1064/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2018, Seite: 1064
GE 2018, 1064

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 26572 Dokument-Nr. 26572

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Kommentare (1)

 
 
spiritus sanktus schrieb am 22.10.2018

DIE EINSCHALTUNG EINES ANWALTES DURCH DEN VERMIETER BEDARF DER HALTBARKEIT DES BEDARFES.

erst wenn alle anderen möglichkeiten ausgeschöpft wurden und die behautungen des vermieters objektiven u.erwähnnswerten tatsachen

entsprechen,die nicht real anderweitig aufzulösen sind,bstünde eine berechtigung mit aussicht auf bezahlung durch den mieter..

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