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Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.01.2019
- VI ZR 506/17 -
BGH zur Zulässigkeit der Übersendung von presserechtlichen Informationsschreiben
Verlage müssen presserechtlichen Informationsschreiben nicht in jedem Fall dulden
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Übermittlung eines presserechtlichen Informationsschreibens an Verlage durch eine Rechtsanwaltskanzlei in der Regel nicht rechtswidrig in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb eines Presseunternehmens eingreift. Die Schreiben sind jedoch dann unzulässig, wenn das übersandte Informationsschreiben von vorneherein ungeeignet ist, präventiven Rechtsschutz zu bewirken. Hiervon ist auszugehen, wenn es keine Informationen enthält, die dem Presseunternehmen die Beurteilung erlauben, ob Persönlichkeitsrechte durch eine etwaige Berichterstattung verletzt werden.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der
Verlag verlangt Unterlassung der Übersendung presserechtlicher Informationsschreiben
Die Beklagten übermittelten dem
Entscheidungen der Vorinstanzen
Das Landgericht Frankfurt am Main verurteilte die Beklagten zur
Übermittlung presserechtlicher Informationsschreiben kann zulässig sein
Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Oberlandesgerichts auf und stellte das Urteil des Landgerichts wieder her. Die Übermittlung eines presserechtlichen Informationsschreibens greift in der Regel nicht rechtswidrig in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb eines Presseunternehmens ein. Derartige Schreiben zielen auf einen effektiven - möglichst bereits vor einer Verletzung wirksam werdenden - Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Sie dienen dazu, dem von einer befürchteten Rechtsverletzung Betroffenen bereits im Vorfeld Gehör zu gewähren und dadurch persönlichkeitsrechtsverletzende Rechtsverstöße von vorneherein zu verhindern oder jedenfalls ihre Weiterverbreitung einzuschränken. Hinter diesen schutzwürdigen Interessen hat das Interesse eines Presseunternehmens, presserechtliche Informationsschreiben nicht zu erhalten, in der Regel zurückzutreten.
Informationsschreiben muss präventiven Rechtsschutz bewirken
Eine andere Beurteilung ist allerdings dann geboten, wenn das übersandte Informationsschreiben von vorneherein ungeeignet ist, präventiven Rechtsschutz zu bewirken. Hiervon ist auszugehen, wenn es keine Informationen enthält, die dem Presseunternehmen die Beurteilung erlauben, ob Persönlichkeitsrechte durch eine etwaige
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.01.2019
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 26931
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