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Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 20.12.2018
- 72 C 77/18 -
Rechtsnachfolger eines Wohnungseigentümers haftet für Rückbau einer vom Voreigentümer vorgenommenen unzulässigen baulichen Veränderung
Rechtsnachfolger haftet als Zustandsstörer für Rückbau
Hat ein früherer Wohnungseigentümer eine unzulässige bauliche Veränderung vorgenommen, so hat der Rechtsnachfolger des Eigentümers den Rückbau der Veränderung zu dulden. Obwohl der Rückbauanspruch gegen den früheren Eigentümer verjährt ist, haftet der Rechtsnachfolger als Zustandsstörer. Dies hat das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2005 installierten die Eigentümer einer Wohnung in Berlin eine Treppen vom
Beschluss über Rückbau der Treppe wirksam
Das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg entschied gegen die Kläger. Der Beschluss über den Rückbau der
Recht zur Beschlussfassung aufgrund Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht
Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.03.2019
Quelle: Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, ra-online (zt/GE 2019, 199/rb)
- Treppe zum Garten: Nicht immer müssen Miteigentümer sichtbaren Baumaßnahmen eines Eigentümers zustimmen
(Landgericht Hannover, Urteil vom 22.07.2008
[Aktenzeichen: 4 C 513/07]) - Entfernung einer unzulässigen Treppe vom Balkon in den Garten auf Kosten der Wohnungseigentümergemeinschaft durch Mehrheitsbeschluss
(Landgericht Berlin, Urteil vom 03.12.2019
[Aktenzeichen: 55 S 18/19 WEG])
Jahrgang: 2019, Seite: 199 GE 2019, 199
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Dokument-Nr. 27138
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