wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 26. Dezember 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 20.12.2018
72 C 77/18 -

Rechtsnachfolger eines Wohnungseigentümers haftet für Rückbau einer vom Voreigentümer vorgenommenen unzulässigen baulichen Veränderung

Rechtsnachfolger haftet als Zustandsstörer für Rückbau

Hat ein früherer Wohnungseigentümer eine unzulässige bauliche Veränderung vorgenommen, so hat der Rechtsnachfolger des Eigentümers den Rückbau der Veränderung zu dulden. Obwohl der Rückbauanspruch gegen den früheren Eigentümer verjährt ist, haftet der Rechtsnachfolger als Zustandsstörer. Dies hat das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2005 installierten die Eigentümer einer Wohnung in Berlin eine Treppen vom Balkon ihrer Wohnung in den Gartenteil, für den ein Sondernutzungsrecht bestand. Die Installation der Treppe war nicht durch einen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft gedeckt. In der Folgezeit wurde die Wohnung an neue Eigentümer verkauft. Im Mai 2018 beschloss schließlich die Wohnungseigentümergemeinschaft mehrheitlich den Rückbau der gartenseitigen Treppe. Gegen diesen Beschluss erhoben die neuen Wohnungseigentümer Klage.

Beschluss über Rückbau der Treppe wirksam

Das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg entschied gegen die Kläger. Der Beschluss über den Rückbau der Treppe sei nicht unwirksam. Das Anbringen der Treppen vom Balkon zum Garten durch die Voreigentümer habe eine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 des Wohneigentumsgesetzes (WEG) dargestellt, die nicht durch einen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft gedeckt war und somit unzulässig gewesen sei.

Recht zur Beschlussfassung aufgrund Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht

Die Wohnungseigentümer haben im Rahmen ihrer Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht aus § 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 2 WEG den Rückbau der Treppe beschließen dürfen. Zwar sei der ursprüngliche Duldungsanspruch gegen die Voreigentümer als Handlungsstörer verjährt. Die Kläger haften aber weiterhin als Zustandsstörer für die Beseitigung der Treppe.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.03.2019
Quelle: Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, ra-online (zt/GE 2019, 199/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Wohneigentumsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2019, Seite: 199
GE 2019, 199

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 27138 Dokument-Nr. 27138

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil27138

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?