Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.04.2019
- 4 K 1734/17 -
Ausgleichszahlungen für vorzeitige Beendigung eines Zinsswap-Vertrages können Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sein
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass Ausgleichzahlungen für die vorzeitige Beendigung eines Zinsswap-Vertrages als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig sind, wenn der Vertrag zur Absicherung gegen Zinsänderungsrisiken in Bezug auf ein für die vermietete Immobilie aufgenommenes (variabel verzinsliches) Darlehen abgeschlossen wurde und die Immobilie nach Beendigung des Vertrages weiterhin vermietet wird.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens nahm zur Finanzierung eines Mietobjekts in Mainz ein Bankdarlehen über seinerzeit rund 4 Mio. DM auf, wobei ein für zehn Jahre fester und sodann variabler Zinssatz vereinbart wurde. Zur Absicherung der nach Ablauf des Zinsbindungszeitraums erwarteten Zinsänderungsrisiken schlossen die Klägerin und die Bank über die dann noch offene Restschuld einen sogenannten (Forward-)Zinsswap ab. Dazu verpflichtete sich die Klägerin zur Zahlung eines vereinbarten Festzinses an die Bank, die sich im Gegenzug zur Zahlung von - an einen börsenabhängigen Referenzzinssatz gekoppelten - variablen Zinsen an die Klägerin verpflichtete. Damit hatte sich die Klägerin gegen steigende Zinsen abgesichert, allerdings die Möglichkeit verloren, von fallenden Zinsen zu profitieren.
Finanzamt verneint Abzug von Werbungskosten
Im Streitjahr 2014 löste die Klägerin das seinerzeit noch über rund 1,8 Mio. Euro valutierende Darlehen durch ein anderes Darlehen (mit einem deutlich niedrigeren Festzins) ab. Außerdem kündigte sie den Zinsswap-Vertrag, wofür sie einen "Auflösungsbetrag" in Höhe von 171.750 Euro an die Bank zahlen musste. Da es das beklagte Finanzamt ablehnte, diese Zahlung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2014 als
FG bejaht Möglichkeit zum Werbungskostenabzug
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz gab der Klägerin Recht und ließ den Werbungskostenabzug zu. Der Bundesfinanzhof - so das Finanzgericht - habe in seinem Urteil vom 13. Januar 2015 (Aktenzeichen IX R 13/14) zwar eine durch vorzeitige Beendigung eines Swap-Vertrages ausgelöste Ausgleichzahlung nicht den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zugerechnet. In dem dort entschiedenen Fall sei allerdings nur die Swap-Vereinbarung und nicht das zu Grunde liegende Darlehen vorzeitig gekündigt worden. Dieser "isolierte close-out" löse die inhaltliche Verknüpfung von Grund- und Sicherungsgeschäft mit der Folge, dass eine Zurechnung zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ausscheide. Im Streitfall sei die Sachlage allerdings eine andere und vergleichbar mit Situationen, in denen Vorfälligkeitsentschädigungen als
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.04.2019
Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online (pm/kg)
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 27332
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil27332
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.