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Amtsgericht Berlin-Charlottenburg , Urteil vom 31.01.2019
- 210 C 272/18 -
Keine Pflicht des Wohnungsmieters zur Duldung des Einbaus von Rauchwarnmeldern bei bereits vorliegenden normgerechten Geräten
Vermieter kann keinen Duldungsanspruch geltend machen
Ist eine Mietwohnung bereits mit normgerechten Rauchwarnmeldern ausgestattet, die jährlich durch eine Fachfirma gewartet werden, so besteht keine Pflicht zur Duldung des Einbaus vermieterseitiger Geräte. Ein Duldungsanspruch besteht für den Vermieter dann nicht. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall sollten die Mieter einer Wohnung in Berlin den
Kein Anspruch auf Duldung des Einbaus der Rauchwarnmelder
Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschied gegen die Vermieterin. Ihr stehe kein Anspruch auf Duldung des Einbaus der
Vorliegen einer unzumutbaren Härte bei Einbau der vermieterseitigen Geräte
Darüber hinaus würde der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.05.2019
Quelle: Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, ra-online (zt/GE 2019, 462/rb)
- Einbau von Rauchwarnmeldern durch den Vermieter: Mieter muss Installation grundsätzlich auch bei vorangegangener Selbstausstattung dulden
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.06.2015
[Aktenzeichen: VIII ZR 216/14 und VIII ZR 290/14]) - Mieter kann Kostenersatz vom Vermieter für selbst beschaffte Rauchwarnmelder verlangen
(Amtsgericht Coesfeld, Urteil vom 05.09.2019
[Aktenzeichen: 4 C 171/19])
Jahrgang: 2019, Seite: 462 GE 2019, 462
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Dokument-Nr. 27397
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