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Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 18.06.2019
- L 5 RS 503/17, L 5 RS 510/17, L 5 RS 513/17 -
Sonderversorgung der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei der DDR: Erschwerniszulage ist als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen
Verpflegungs- und Bekleidungsgeld kann nicht berücksichtigt werden
Das Sächsische Landessozialgericht hat entschieden, dass Erschwerniszulage für Angehörige der Deutschen Volkspolizei der DDR als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen ist. Verpflegungs- und Bekleidungsgeld kann hingegen nicht berücksichtigt werden.
Die Klägerinnen und Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens hatten gegen den Freistaat Sachsen geklagt, nachdem dieser die jeweiligen Beschäftigungszeiten als nachgewiesene Zeiten der Zugehörigkeit zur Sonderversorgung der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei (Sonderversorgungssystem Nr. 2 der Anlage 2 zum AAÜG) und die in diesen Zeiträumen erzielten Jahresbruttoarbeitsentgelte festgestellt hatte, ohne das gezahlte
Verpflegung- und Bekleidungsgeld stellen keine Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistung dar
In den Berufungsverfahren entschied das Sächsische Landessozialgericht, dass sich erzieltes
Berücksichtigung von Erschwerniszulagen als Arbeitsentgelt bejaht
Anders verhalte es sich bei zugeflossenen Geldprämien und Zuschlägen für erschwerte Bedingungen, weil es sich hierbei um nach dem maßgeblichen bundesrepublikanischen Recht bei Inkrafttreten des AAÜG steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gehandelt habe.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.07.2019
Quelle: Sächsisches Landessozialgericht/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 27623
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