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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.07.2019
- 13 B 1734/18 -
Produkt "StreamOn" Telekom Deutschland GmbH darf in bisheriger Form vorläufig nicht weiterbetrieben werden
Anrechnung des Datenverkehrs von Audio- und Videostreaming auf Inklusivdatenvolumen bei Nutzung im europäischen Ausland unzulässig
Die Telekom Deutschland GmbH darf das von ihr angebotene Produkt "StreamOn" in der bisherigen Form vorläufig nicht weiterbetreiben. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in einem durch die Telekom Deutschland GmbH gegen die Bundesnetzagentur angestrengten Eilverfahren und bestätigte damit die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln.
Bei "StreamOn" handelt es sich um ein kostenloses Zusatzangebot für Mobilfunk-Kunden. Bei Buchung wird der Datenverkehr für Audio- und Videostreaming sogenannte Contentpartner der Antragstellerin nicht auf das mit dem Mobilfunktarif vertraglich vereinbarte Inklusivdatenvolumen angerechnet. Für bestimmte Mobilfunktarife willigt der Kunde allerdings in eine generelle Bandbreitenbegrenzung für Videostreaming auf maximal 1,7 Mbit/s ein, was für eine Auflösung in HD-Qualität nicht mehr genügt. Eine Nutzung von "StreamOn" ist zudem nur innerhalb Deutschlands vorgesehen. Im Ausland wird der Datenverkehr für Audio- und Videostreaming immer auf das Inklusivdatenvolumen angerechnet.
Bundesnetzagentur untersagt Fortführung von "StreamOn" in derzeitiger Ausgestaltung
Die Bundesnetzagentur stellte im zugrunde liegenden Fall fest, dass "StreamOn" gegen den europarechtlich verankerten Grundsatz der Netzneutralität sowie gegen europäische Roaming-Regelungen verstoße, und untersagte die Fortführung von "StreamOn" in der derzeitigen konkreten Ausgestaltung.
Grundsatz der Netzneutralität verpflichtet Anbieter von Internetzugangsdiensten zur Gleichbehandlung allen Datenverkehrs
Das Verwaltungsgericht Köln lehnte einen hiergegen gerichteten Eilantrag der Antragstellerin ab. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen wies auch die Beschwerde der Antragstellerin zurück. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der Grundsatz der Netzneutralität die Anbieter von Internetzugangsdiensten zur Gleichbehandlung allen Datenverkehrs verpflichte. Hiergegen werde verstoßen, wenn die Übertragungsgeschwindigkeit für Videostreaming gegenüber anderen Diensten oder Anwendungen gezielt gedrosselt werde. Da der Grundsatz der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.07.2019
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 27640
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