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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.07.2019
- L 5 KR 658/18 -
Beamtengattin muss nicht in Krankenversicherung der Rentner aufgenommen werden
LSG zur Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten zur Aufnahme in die Krankenversicherung der Rentner
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass eine privat krankenversicherte Beamtengattin auch unter Anrechnung von Kindererziehungszeiten nicht in die Krankenversicherung der Rentner wechseln kann.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls erzog sechs Kinder. In der Zeit von 1990 bis 2000 war sie aufgrund ihrer Berufstätigkeit bei der beklagten Krankenkasse gesetzlich versichert. Seit 2001 verfügt sie über ihren
LSG verneint Aufnahme in Krankenversicherung der Rentner
Auch das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat nun festgestellt, dass die Klägerin nicht von der Gesetzesänderung profitiere. Zwar seien danach für die Erziehung pro Kind drei Jahre auf die für die Aufnahme in die
Gesetzgeber kann Kreis der Pflichtversicherten zur Begründung einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft abgrenzen
Die Neuerung hinsichtlich der Erziehungszeiten ändere nichts am Ziel der Ausschlussregelung, die Beitragszahler vor einer unzumutbaren Belastung infolge eines Wechsels zwischen den Versicherungssystemen der privaten und gesetzlichen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.07.2019
Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 27642
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