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Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 18.09.2019
- 2 Ca 2696/19, 2 Ca 2697/19 und 2 Ca 2699/19 und 2 Ca 2698/19 (Urteil v. 14.08.2019) -
Kündigung von Mitarbeitern der "Lindenstraße" rechtmäßig
Mitarbeiter können nach Einstellung der Produktion keine Weiterbeschäftigung verlangen
Das Arbeitsgericht Köln hat entschieden, dass die Kündigung eines Mitarbeiters der "Lindenstraße" aus betrieblichen Gründen rechtmäßig war. Da die Produktion der "Lindenstraße" eingestellt werde, können die Mitarbeiter nicht mehr beschäftigt werden.
Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens waren jeweils befristet für mehrere Folgen der Serie - zum Teil seit mehr als 20 Jahren - durchgängig bei der Geißendörfer Film- und Fernsehproduktion KG beschäftigt. Nach der Entscheidung des Senders, die Serie einzustellen, kündigte die Arbeitgeberin die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter der Produktion. Insgesamt elf Mitarbeiter wenden sich vor dem Arbeitsgericht gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses. Die
Kündigungen aus betrieblichen Gründen berechtigt
Die ersten vier zur Entscheidung anstehenden Klagen hatten keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht Köln hielt die Kündigungen aus betrieblichen Gründen für berechtigt und hat die Frage der Wirksamkeit der Befristungen offen gelassen. Da die Produktion der "Lindenstraße" eingestellt werde, könnten die Kläger von der Beklagten nicht mehr beschäftigt werden. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Arbeitgeberin in Zukunft eine neue Serie produziert. Denn zum einen seien die Arbeitsverträge auf die Produktion der "Lindenstraße" bezogen. Zum anderen seien zum Zeitpunkt der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.09.2019
Quelle: Arbeitsgericht Köln/ra-online (pm/kg)
- Zulässige betriebsbedingte Kündigung wegen beabsichtigter Betriebsstilllegung
(Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.01.2017
[Aktenzeichen: 5 Sa 51/16]) - BAG: Doppelter Abfindungsanspruch eines Arbeitnehmers nach betriebsbedingter Kündigung
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.07.2016
[Aktenzeichen: 2 AZR 536/15])
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Dokument-Nr. 27894
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