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Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 13.08.2019
- L 3 U 145/14 -
Psychische Erkrankung eines Ersthelfers kann nicht als Berufskrankheit anerkannt werden
Für die Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung als Wie-Berufskrankheit fehlt es an einem generellen Ursachenzusammenhang
Berufskrankheiten sind ebenso wie Arbeitsunfälle Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung. Eine Anerkennung als Wie-Berufskrankheit kommt in Betracht, wenn eine Erkrankung - wie z.B. eine posttraumatische Belastungsstörung - nicht in die Verordnung als Berufskrankheit aufgenommen ist, aber aufgrund neuer Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Aufnahme vorliegen. Wissenschaftliche Erkenntnisse dafür, dass allein die wiederholte Erfahrung von Ersthelfern - wie z.B. Straßenwärter - mit traumatischen Ereignissen bei anderen Personen generell geeignet sei, eine posttraumatische Belastungsstörung zu verursachen, bestehen jedoch nicht. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein 1960 geborener Mann aus dem Lahn-Dill-Kreis arbeitete sein gesamtes Berufsleben als Straßenwärter. Er hatte unter anderem Verkehrsunfälle aufzunehmen und musste am Unfallort bleiben, bis Notarzt, Feuerwehr und Kriminalpolizei ihre Arbeit vor Ort beendet hatten.
Unfallkasse lehnt geltend gemachte posttraumatische Belastungsstörung als Berufskrankheit ab
Der Versicherte erlitt eine schwere
Bei Ersthelfern ist posttraumatische Belastungsstörung nicht generell auf berufliche Belastung zurückzuführen
Das Hessische Landessozialgericht bestätigten die Auffassung der
Hinweise zur Rechtslage
§ 7 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
(1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.
§ 9 SGB VII
(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind;[...]
(2) Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.10.2019
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 27957
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