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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 11.07.2019
- 7 U 151/18 -
Kostenrisiko bei der Auslandsadoption
Bei nicht nachweisbarer Amtspflichtverletzung der öffentlichen Stellen sind bei gescheiterter Adoption die Kosten der Unterbringung des Kindes für die Dauer von sechs Jahren zu übernehmen
Das Oberlandesgerichts Köln hatte anlässlich einer beabsichtigten Adoption eines Kindes aus Thailand über eine mögliche Amtshaftung der beteiligten öffentlichen Stellen für die Kosten der Unterbringung des Kindes in Deutschland zu entscheiden. Das Gericht verwies darauf, dass bei einer nicht nachweisbaren Amtspflichtverletzung der öffentlichen Stellen bei einer gescheiterten Adoption die Kosten der Unterbringung des Kindes für die Dauer von sechs Jahren zu übernehmen sind.
Die Kläger des zugrunde liegenden Falls beabsichtigten die
Jugendamt berechnet Klägern für in Obhutnahme des Kindes über 100 Euro pro Tag
Gut zwei Wochennach dem Rückflug nach Deutschland teilten die Kläger mit, dass sie sich wegen des auffälligen Verhaltens des Kindes nicht in der Lage sähen, die Adoptionspflege weiterzuführen. Gut einen Monat nach der Rückkehr entschieden sie, die Pflegezeit zu beenden. Das Kind wurde vom Jugendamt in Obhut genommen und in einer Wohneinrichtung in Deutschland untergebracht. Die Kosten von über 100 Euro pro Tag wurden den Klägern in Rechnung gestellt. Es steht eine Kostenübernahmepflicht von bis zu 6 Jahren in Rede. Hiergegen wehrten die Kläger sich - bislang erfolglos, aber noch nicht rechtskräftig - vor den Verwaltungsgerichten.
Amtspflichtverletzung bei Vermittlung des Kindes nicht ausreichend dargelegt
Vor dem Oberlandesgericht Köln begehrten die Kläger erfolglos die Freistellung von den Kosten durch den Landschaftsverband und durch die ebenfalls mitverklagte Stadt. Sie machten geltend, dass ihnen das Kind nicht hätte vermittelt werden dürfen und dass sie über das Kostenrisiko hätten aufgeklärt werden müssen. Das Oberlandesgericht Köln bestätigte eine klageabweisende Entscheidung des Landgerichts Köln. Eine
Wutanfälle des Kindes lagen für die Kläger erkennbar bereits in Thailand vor
Außerdem hätten die Kläger das Kind über mehrere Tage selbst in Thailand kennengelernt. Sie hätten sich selbst ein Bild vom Charakter des Kindes machen können. Nach dem eigenen Vortrag der Kläger habe das Kind noch in Thailand Verhaltensauffälligkeiten in Form von Anspucken, Treten, Beißen und Schreien gezeigt. Damit hätten die Umstände, die letztlich zum Abbruch der Adoptionspflegschaft geführt hätten, namentlich die Wutanfälle des Kindes, für die Kläger erkennbar bereits in Thailand vorgelegen. Da sie in dieser Situation mehr über das Kind gewusst hätten als sie durch einen detaillierteren Adoptionsvorschlag hätten erfahren können, sei die behauptete
Irrtümer der Kläger über die Dauer der Haftung ausgeschlossen
Ebenfalls erfolglos war das Argument der Kläger, dass sie nicht ausreichend über die bis zu sechsjährige Haftung für die Kosten der Unterbringung des Kindes in Deutschland aufgeklärt worden seien. Die Kläger machten insoweit geltend, dass sie wegen der Bezeichnung der Adoptionspflegezeit als "Probezeit" das Kostenrisiko für überschaubar gehalten hätten. Sie seien davon ausgegangen, allenfalls für einen Zeitraum von sechs Monaten zu haften. Das Oberlandesgericht brauchte dabei nicht zu klären, inwieweit die Mitarbeiterin des Jugendamtes im Einzelnen über die Kosten aufgeklärt hatte. Jedenfalls hätten die Kläger noch vor der Einreise mit dem Kind nach Deutschland gewusst, dass sie auch über den Zeitraum von sechs Monaten hinaus für die Kosten der Unterbringung in Deutschland aufkommen müssten. Spätestens mit der Unterzeichnung des "Memorandum of Agreement" sei ihnen bewusst gewesen, dass beim Scheitern der
Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetz - AdÜbAG)
§ 7 Bereiterklärung zur Adoption; Verantwortlichkeiten für ein Adoptivpflegekind
(1) Die Erklärung der Adoptionsbewerber, dass diese bereit sind, das ihnen vorgeschlagene Kind anzunehmen, ist gegenüber dem Jugendamt abzugeben [...]
(2) Auf Grund der Erklärung nach Absatz 1 sind die Adoptionsbewerber gesamtschuldnerisch verpflichtet, öffentliche Mittel zu erstatten, die vom Zeitpunkt der Einreise des Kindes an für die Dauer von sechs Jahren für den Lebensunterhalt des Kindes aufgewandt werden. Die zu erstattenden Kosten umfassen sämtliche öffentlichen Mittel für den Lebensunterhalt einschließlich der Unterbringung, der Ausbildung, der Versorgung im Krankheits- und Pflegefall, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Kindes beruhen [...]
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.10.2019
Quelle: Oberlandesgericht Köln/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 27985
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