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Landgericht Bremen, Urteil vom 05.09.2018
- 1 S 281/17 -
Vermieter kann zur Beseitigung der Mangelursache verpflichtet sein
Pflicht zur Ursachenbeseitigung hängt von Umständen des Einzelfalls ab
Ein Vermieter kann nicht nur zur Beseitigung des Mangels, sondern auch der Mangelursache verpflichtet sein. Dies hängt aber von den Umständen des Einzelfalls ab, maßgeblich davon wie hoch die Kosten der Ursachenbeseitigung sind und wie wahrscheinlich ein erneutes Auftreten des Mangels ist. Dies hat das Landgericht Bremen entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand zwischen den Parteien eines Wohnraummietvertrags Streit darüber, ob der Vermieter nicht nur einen Mangel (Feuchtigkeit im Keller) zu beseitigen habe, sondern auch die Ursache des Mangels. Das Amtsgericht Bremen hatte entschieden, dass eine Pflicht zur
Möglicher Anspruch auf Beseitigung der Mangelursache
Das Landgericht Bremen führte zu dem Fall aus, dass ein Vermieter im Einzelfall nicht nur die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.11.2019
Quelle: Landgericht Bremen, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Bremen, Urteil vom 26.10.2017
[Aktenzeichen: 9 C 476/15]
Jahrgang: 2018, Seite: 706 NJW-Spezial 2018, 706
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Dokument-Nr. 28132
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