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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.02.2020
- 13 A 17/16 -
GMail ist kein Telekommunikationsdienst
Vorgehensweise Googles beim Empfangen und Versenden von E-Mails für Einstufung des Dienstes als Telekommunikationsdienst nicht ausreichend
Der E-Mail-Dienst GMail ist kein Telekommunikationsdienst. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen auf eine Klage des US-amerikanischen Unternehmens Google und änderte damit ein gegenteiliges Urteil des Verwaltungsgerichts Köln.
Dem Verfahren lag ein bereits seit mehreren Jahren geführter Rechtsstreit zwischen der für die Aufsicht über den Telekommunikationsmarkt in Deutschland zuständigen
Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an den EuGH
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat das Berufungsverfahren zunächst ausgesetzt und den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um Klärung ersucht, ob E-Mail-Dienste, die über das offene Internet erbracht werden, ohne den Kunden selbst einen Internetzugang zu vermittteln (sogenannte Webmail-Dienste), Telekommunikationsdienste sind. Nachdem der EuGH am 13. Juni 2019 über das Vorabentscheidungsersuchen entschieden hat, hat das Oberverwaltungsgericht das Berufungsverfahren fortgesetzt.
OVG hebt Bescheide der Bundesnetzagentur auf
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen änderte die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln und hob die durch Google angefochtenen Bescheide der
Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat das Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
Bundesnetzagentur muss GMail als Telekommunikationsdienst aus öffentlichem Verzeichnis entfernen
Auf Antrag von Google hat das Oberverwaltungsgericht die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.02.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 28399
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