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Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 30.04.2020
- 4 K 1332/19.KO -
Keine Ausnahme für Rettungssanitäter an die Mindestsehschärfe für Kraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen
Jahrelange Erfahrung mit dem Führen von Einsatzfahrzeugen unter 3,5 Tonnen begründen keine Ausnahme vom Erfordernis der Mindestsehschärfe
Das VG Koblenz hat entschieden, dass bei Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen C oder C1 (Kraftfahrzeuge mit einem Gewicht über 3,5 t) auch dann keine Ausnahme vom Erfordernis der Mindestsehschärfe gemacht werden kann, wenn der Antragsteller jahrelange Erfahrung mit dem Führen von Einsatzfahrzeugen mit einem Gewicht von knapp unter 3,5 t aufweist.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger hat auf dem linken Auge eine zentrale Sehschärfe von 0,8, sein rechtes Auge weist eine Sehschärfe von nur 0,2 auf. Er verfügt bereits seit dem Jahr 2005 über eine
Antrag auf Erweiterung der Fahrerlaubnis Klasse C mangels ausreichender Sehkraft erfolglos
Diesen Antrag lehnte die Kreisverwaltung mit der Begründung ab, die in der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) für die Erteilung einer
Kläger befürchtet Arbeitslosigkeit
Mit hiergegen erhobenem Widerspruch machte der Kläger erfolglos geltend, über die nötige Fahrerfahrung und Fahrzeugnutzung zu verfügen. Als Rettungssanitäter lenke er fast täglich Einsatzfahrzeuge mit einer Gesamtmasse von knapp unter 3,5 t, die lediglich durch eine später vorgesehene Umrüstung auf über 3,5 t angehoben würden. Zudem habe er bereits Fahrstunden auf Fahrzeugen der Klasse C absolviert, ohne dass seine Fahrweise vom Fahrlehrer beanstandet worden sei. Es sei auch zu berücksichtigen, dass ihm bei Versagung der
VG: Ausnahmeregelung erfordert Erfahrung mit Fahrzeugen über 3,5 Tonnen
Die Koblenzer Verwaltungsrichter wiesen die Klage ab. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Erteilung einer
Höhere Verantwortung beim Führen von schwereren Fahrzeugen erfordert höhere Sehkraft
Diese Auslegung der Vorschrift entspreche der durchgängigen Unterscheidung zwischen den Gruppen 1 und 2 in der FeV und stimme auch mit dem Sinn und Zweck der Regelung überein. Die unterschiedlichen Anforderungen an das Sehvermögen seien auf das unterschiedliche Maß an Verantwortung beim Führen von Fahrzeugen der Gruppe 1 und solchen der Gruppe 2 zurückzuführen. Die verschiedenen Gruppen unterschieden sich nämlich mit Blick auf Größe, Gewicht, Manövrierfähigkeit und Anzahl der beförderten Personen.
Versagung der Fahrerlaubnis trotz drohender Arbeitslosigkeit verhältnismäßig
Die durchgeführten Fahrstunden änderten daran nichts. Denn "Fahrerfahrung" meine mehr als das Absolvieren der für die
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.05.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 28718
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