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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.06.2020
- BVerwG 5 C 4.19 -
Empfängnisverhütende Mittel können beihilfefähig für andere Krankheiten sein
Wirkung von Kontrazeptiva zur konkreten Krankheitsbehandlung entspricht wissenschaftlichen Erkenntnissen
Kontrazeptiva, deren arzneimittelrechtliche Zulassung auf die Empfängnisverhütung beschränkt ist, können nach der Sächsischen Beihilfeverordnung beihilfefähig sein, wenn sie aus Anlass einer Krankheit verordnet werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.
Die 1964 geborene Klägerin leidet an einem Uterusmyom mit Hypermenorrhoe, das mit Empfängnisverhütungsmitteln behandelt wurde, die den Wirkstoff Desogestrel enthalten. Unter der
Freistaat lehnte neu verordnetes Präparat "Jubrele" ab
Der beklagte Freistaat gewährte zunächst Beihilfe, lehnte dies aber 2014 für das neu verordnete Präparat "Jubrele" mit der Begründung ab, das
Empfängnisverhütende Arzneimittel können bei Krankheit verordnet werden
Entgegen der Ansicht des Beklagten scheitert der Beihilfeanspruch nicht daran, dass nach der Sächsischen
Therapeutische Nutzen der Wirkung erwiesen
Auch die nach der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ku)
- OVG Bautzen, 2 A 361/17 - Urteil vom 15. Januar 2019 VG Leipzig, 3 K 2219/14 - Urteil vom 27. Oktober 2016
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Dokument-Nr. 28898
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