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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 27.04.2020
- VG 5 K 50.17 und VG 5 K 237.18 -
Gleichstellungsbeauftragte hat Anspruch auf Teilnahme an Leistungsklausur und Beteilung im Stellenbesetzungsverfahren
Bundesministerium hat Rechte seiner Gleichstellungsbeauftragten verletzt
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) hat die Beteiligungsrechte seiner Gleichstellungsbeauftragten in zwei Fällen verletzt. Das hat das Verwaltungsgericht in zwei Klageverfahren entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin ist die Gleichstellungsbeauftragte im BMFSFJ. Mit einer von ihr 2017 beim Verwaltungsgericht erhobenen Klage rügt sie, nicht zur Leitungsklausur des BMFSFJ im Jahr 2016 eingeladen worden zu sein. Sie sieht sich dadurch in ihrem
VG: Unterlassene Einladung zur Leistungsklausur stellt Verletzung der Beteiligungsrechte dar
Das Verwaltungsgerichts Berlin hat beiden Klagen stattgegeben. Die unterlassene Einladung der Gleichstellungsbeauftragten zur jährlichen Leitungsklausur der Führungskräfte des BMFSFJ verletze ihre Beteiligungsrechte. Nach dem Zweck des Bundesgleichstellungsgesetzes sei die Gleichstellungsbeauftragte grundsätzlich auch an Dienstbesprechungen der Führungsebene ihrer Dienststelle zu beteiligen. Dies gelte jedenfalls für solche Besprechungen, für die im Vorfeld nicht ausgeschlossen werden könne, dass sie Entscheidungsprozesse in personellen, organisatorischen oder sozialen Angelegenheiten wesentlich steuerten. Werde ein Thema, das die inneren Angelegenheiten des Ministeriums betreffe, für so wichtig erachtet, dass es auf der jährlichen Leitungsklausur vorgestellt werde, komme in Betracht, dass von dieser Leitungsklausur steuernde Impulse ausgingen. Die nachträgliche Information sei nicht ausreichend, weil damit die gesetzliche Maßgabe, die Gleichstellungsbeauftragte zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu beteiligen, nicht mehr erreicht werde. Der teilweise politische Charakter der Leitungsklausur schließe die Einladung ebenfalls nicht aus, sondern beschränke ggf. lediglich ihr Recht auf Teilnahme an einzelnen Tagesordnungspunkten.
Klägerin hätte auch im Stellenbesetzungsverfahren beteiligt werden müssen
Auch die unterbliebene Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten im
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.07.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 28918
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