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Amtsgericht Hannover, Urteil vom 27.07.2020
- 565 C 848/18 -
Tierärztliche Hochschule Hannover haftet nicht für Tod zweier Chinchillas
Tierärztliche Hochschule Hannover ein Anspruch auf Zahlung der Behandlungskosten
In einem Zivilstreit um den Tod zweier Chinchillas hat das AG Hannover entschieden, dass der behandelnden Tierärztlichen Hochschule Hannover ein Anspruch auf Zahlung der Behandlungskosten in Höhe von knapp 450 Euro zusteht.
Die hannoversche TiHo hatte die Eigentümerin zweier Chinchillas verklagt, da diese sich geweigert hatte, tierärztliches Honorar zu zahlen. Im Rahmen der Behandlung waren die Chinchillas verstorben. Die Beklagte vertrat deshalb die Auffassung, aufgrund von Behandlungsfehlern nicht zahlen zu müssen.
AG verneint nach tierärztlichen Gutachten ärztlichen Behandlungsfehle
Das Gericht hat ein tierärztliches Gutachten zur Ursache des Ablebens der Tiere eingeholt und ist schließlich zum Ergebnis gelangt, dass keine ärztlichen
Verlängerung der Narkosezeit stellt geringeres Komplikationsrisiko als erneuten Narkotisierung
Unter Berücksichtigung der eingeholten Gutachten stellt es nach der Überzeugung des Gerichts keinen ärztlichen
Auch die Vorerkrankungen standen Narkotisierung nicht entgegen
Auch die bekannten
Notwendigkeit einer Antagonisierung war aus medizinischer Sicht nicht gegeben
Ferner ist die Narkose zur Überzeugung des Gerichts lege artis erfolgt. Eine Antagonisierung von Fentanyl ist im Falle einer unproblematischen Narkose- und Aufwachsituation aufgrund der verbleibenden sehr geringen Wirkung in der Regel nicht erforderlich. Dies gilt auch im Falle einer Triple-Narkose. Der Umstand, dass es sich dabei um eine vollantagonisierbare Narkose handelte, bedeutet nur, dass eine gänzliche Antagonisierung erfolgen kann, aus medizinischen Gesichtspunkten aber gerade nicht erfolgen muss. Dies gilt insbesondere deshalb, da der Einsatz von Naloxon als Antidot mit einem gewissen Komplikationsrisiko verbunden ist. So lag es hier. Anzeichen für das Auftreten von Komplikationen zeigten sich während der Dauer des gesamten Eingriffs nicht. Die Notwendigkeit einer Antagonisierung war aus medizinischer Sicht nicht gegeben und nicht gewollt. Eine Antagonisierung von Fentanyl sorgt auch für die Aufhebung der verbleibenden analgetischen Wirkung des Medikamentes, obwohl diese einen wesentlichen Grund für die Verwendung im Rahmen einer Kombinationsnarkose darstellt. Ein ersichtlicher Zusammenhang zwischen dem Tod der Chinchillas und der ausgebliebenen Antagonisierung von Fentanyl besteht nicht.
Kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Dosierung von Medetomidin und dem Versterben der Chinchillas
Zudem lassen auch die Unklarheiten über die verabreichte Dosierung von Medetomidin den Schluss auf einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Dosierung und dem Versterben der Chinchillas nicht zu. Die Klägerin stellt unter detaillierter Aufschlüsselung des Operationsablaufs dar, dass es sich bei dem Wert von 0,66 ml Medetomidin allein um einen Übertragungsfehler handelte. Nach berichtigter Angabe der Klägerin erhielt Ephratha lediglich 0,06 ml Medetomidin. Dieser Wert entspricht 0,13 mg/kg. Zwar liegt dieser Wert höher als der in der Literatur angegebene Wert von 0,05 mg/kg, jedoch sind die im klinischen Alltag angelegten Dosierungen stets an den Erfahrungen der jeweiligen Behandlungszentren zu messen. Zudem finden sich in der Literatur auch vereinzelte Medetomidindosierungen bis 0,1 mg/kg. Nach Einschätzung der beauftragten Gutachterin ist möglicherweise auch die Verwendung von weit höheren Dosierungen komplikationslos möglich. Die von der Klägerin verwendeten Dosierungen von Fentanyl und Midazolam lagen unterhalb der in der Literatur zu findenden Angaben. Zudem sammelte die Klinik der Klägerin bereits über Jahre Erfahrung mit der verwendeten Dosierung von Medetomidin. Selbst wenn entgegen der Überzeugung des Gerichts eine Dosierung von 0,66 ml (1,3 mg/kg) Medetomidin angelegt worden wäre, hätte dies nach Angaben der Gutachterin Komplikationen innerhalb der ersten 15-30 Minuten nach der Narkoseeinleitung erwarten lassen, da zu diesem Zeitpunkt die höchste Plasmakonzentration der Medikation zu erwarten ist. Dies gilt gleichermaßen für die von der Klägerin verwendete Dosierung von 0,13 mg/kg. So lag es hier nicht. Ephratha verstarb erst am Folgetag der Operation und auch bei Esra traten während der Operationsdauer keinerlei Komplikationen auf. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Dosierung der Narkosemedikation und dem Versterben der Tiere ist nicht gegeben. Mangels eines nachgewiesenen Kausalzusammenhangs zwischen der verwendeten Injektionsnarkose und dem Tod der beiden Chinchillas verbleibt für die weiteren Ausführungen der Beklagten zu einer geeigneteren Kombination aus Injektions- und Inhalationsnarkose kein Raum.
Vorliegen einer zum Tode führenden Tympanie nicht bewiesen
Bezüglich des Vorliegens einer zum Tode führenden Tympanie blieb die Beklagte ebenfalls darlegungs- und beweisbelastet. Auch wenn die verabreichte Futtermenge von 21 ml in 4 Stunden den von der Beklagten angegebenen Wert von 5-24 ml (über den Tag verteilt) übersteigt, reicht dies für die Annahme einer zum Tode führenden Tympanie von Ephratha nicht aus. Nach Angaben der Gutachterin ist die Tympanie vielmehr als Folge einer reduzierten Futteraufnahme zu erwarten. Zudem ist die verabreichte Futtermenge von 21 ml bei Berücksichtigung eines Magenvolumens von 60 ml nicht zu beanstanden. Dafür spricht auch die unkomplizierte Aufnahme des Päppelbreis durch das Tier. Zu einer Abwehrreaktion als Indikator für eine Magenüberladung kam es nicht. Auch ein Verweis auf die Nachtaktivität von Chinchillas drängt nicht zur Annahme einer Tympanie. Einer verlangsamten Magen-Darm-Passage wirkte die behandelnde Ärztin durch die Gabe von Metoclopramid gezielt entgegen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.08.2020
Quelle: Amtsgericht Hannover, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 29063
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