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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 02.09.2020
- 4 U 46/19 -
Außerordentliche Kündigung des Dienstvertrags des ehemaligen stellvertretenden Bundesvorsitzenden der GDL unwirksam
GDL muss 170.000 Euro an ehemaligen stellvertretenden Bundesvorsitzenden zahlen
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) zur Zahlung von knapp 170.000,00 € an einen ehemaligen stellvertretenden Bundesvorsitzenden verurteilt. Nach einer wirksamen Amtsenthebung sei der daneben bestehende Dienstvertrag nicht wirksam gekündigt worden. Es fehle sowohl an einer rechtzeitig von dem hierfür zuständigen Hauptvorstand ausgesprochenen Kündigungserklärung als auch an einem wichtigen Grund für die Kündigung, begründete das OLG das Urteil.
Der Kläger war stellvertretender Bundesvorsitzender der beklagten GDL. Er begehrt u.a. Vergütung für die Jahre 2013-2017. Der Kläger war seit 2008 bei der Beklagten tätig und im Mai 2012 zum weiteren stellvertretenden Bundesvorsitzenden der Beklagten gewählt worden. Zugleich beschloss der Hauptvorstand der Beklagten den Abschluss von Dienstverhältnissen vom 01.06.2012 bis 31.12.2017 für den geschäftsführenden Vorstand. Vergleichbar etwa einem Geschäftsführer einer GmbH bestand für den Kläger damit zum einen eine Amtsbeziehung zur Beklagten und zum anderen ein
Keine Beschlussfassung über das Dienstverhältnis
Nachfolgend kam es innerhalb des geschäftsführenden Vorstands zu Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Bundesvorsitzenden und dem Kläger sowie dem weiteren stellvertretenden Bundesvorsitzenden. Hintergrund war u.a. ein Antrag des weiteren stellvertretenden Bundesvorsitzenden auf Darlehensgewährung, den der Kläger - anders als der Bundesvorsitzende - unterstützte. In der außerordentlichen Hauptvorstandsitzung im April 2013 wurden der Kläger sowie das weitere stellvertretende Vorstandsmitglied ihres Amtes enthoben. Über das Dienstverhältnis erfolgte keine Beschlussfassung. Nachfolgend wurde dem Kläger durch den Bundesvorsitzenden mitgeteilt, dass sein Dienstverhältnis infolge der Amtsenthebung ende. Vorsorglich wurde das Dienstverhältnis außerordentlich, hilfsweise ordentlich gekündigt. Der Kläger begehrt mit der Klage u.a. seine Bruttovergütung für die Zeit Juli 2013 bis Dezember 2017 abzüglich erhaltener Sozialleistungen und anderweitig erzielten Verdienstes. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
OLG: Zweckbefristung liegt nicht vor
Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG zu einem großen Teil Erfolg. Die Beklagte wurde zur Zahlung von knapp 170.000 € verurteilt. Dem Kläger stünden die geltend gemachten Vergütungsansprüche aufgrund des geschlossenen Dienstvertrages zu, urteilte das OLG. Dieser
Außerordentliche Kündigung unwirksam
Die ausgesprochene
Verhalten des Klägers rechtfertigt auch unter Compliance-Aspekten keine außerordentliche Kündigung
Das Verhalten des Klägers sei auch nicht unter Compliance-Aspekten geeignet, eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.09.2020
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)
- Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 14.02.2019
[Aktenzeichen: 2-17 O 235/15]
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Dokument-Nr. 29159
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