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Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.06.2020
VIII ZR 81/19 -

BGH schützt Mieter vor überteuerten Modernisierungen

Erhaltungsmaßnahmen an älteren noch funktionstüchtigen Bauteilen stellen keine umlagefähigen Modernisierungs­kosten dar

Erneuern Vermieter noch funktionstüchtige, aber schon in die Jahre gekommene Bauteile und Einrichtungen, dürfen sie dem Mieter nicht die vollen Kosten auferlegen. Dies hat der BGH entschieden.

Im vorliegenden Fall hatte eine Frau aus Düsseldorf gegen ihren Vermieter geklagt. Hintergrund war, dass die Frau, die für ihre Wohnung bisher gut 300 Euro Miete gezahlt hatte, im Jahr 2016 zwei Mieterhöhungen erhielt, nachdem der Vermieter unter anderem die ungefähr 60 Jahre alte Wohnungstür sowie weitere alte Haustüren, Treppenhausfenster und Briefkästen ausgetauscht hatte. Die Mieterhöhungen betrugen einmal circa 190 Euro und einmal circa 240 Euro.

Kosten für Modernisierungen dürfen bis zu einer bestimmten Grenze auf Miete umgelegt werden

Der BGH führt aus, dass zur Instandhaltung alle Arbeiten zählen, die notwendig sind, damit die Wohnung oder das Haus in ordentlichem bewohnbarem Zustand bleibt. Der Vermieter ist dazu verpflichtet und muss die Kosten selbst tragen. Anders ist dies bei der Modernisierung, die für eine echte Verbesserung der Wohnsituation sorgt. Der Vermieter darf die Kosten deshalb bis zu einer bestimmten Grenze auf die Miete aufschlagen.

Erhaltungsmaßnahmen an älteren Bauteilen ist aus Mieterhöhung rauszurechnen

Der Bundesgerichtshof untersagt im vorliegenden Urteil die ungekürzte Umlage der Kosten auch dieser Bestandteile. Nach sechs Jahrzehnten sei die Lebensdauer der Bauteile bereits zu einem sehr großen Teil abgelaufen. Das müsse berücksichtigt werden und führe dazu, dass hier nicht mehr von einer Modernisierung gesprochen werden könne. Der Sinn und Zweck der Vorschriften über die Modernisierung und anschließende Mieterhöhung gebiete es, einen Abzug des Instandhaltungsanteils von den aufgewendeten Kosten vorzunehmen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.09.2020
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv), ra-online

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