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Finanzgericht Münster, Urteil vom 27.10.2020
- 3 K 722/16 Erb -
FG Münster: Vorbehaltene Zins- und Tilgungsleistungen mindern den Wert eines Nießbrauchsrechts
Zins- und Tilgungsleistungen bei Ermittlung des Jahreswerts nicht zu berücksichtigen
Bei einer Grundstücksübertragung gegen Vorbehaltsnießbrauch mindern die vom Nießbraucher weiterhin zu tragenden Zins- und Tilgungsleistungen den nach § 10 Abs. 5 ErbStG zu berücksichtigenden Wert des Nießbrauchsrechts. Dies hat das Finanzgerichts Münster entschieden. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Der Kläger hatte von seiner Mutter deren vermieteten Grundbesitz im Wege der Schenkung erhalten, wobei sich seine Mutter ein lebenslängliches und unentgeltliches Nießbrauchsrecht vorbehalten hatte. Die auf dem Grundbesitz lastenden
Kläger zog Nießbrauch erwerbsmindernd ab
In seiner Schenkungsteuererklärung zog der Kläger den
FG: Jahreswert im Wege der Schätzung zu ermitteln
Die hiergegen erhobene Klage hat das Finanzgerichts Münster abgewiesen. Die Kapitalisierung des gemäß § 10 Abs. 5 ErbStG erwerbsmindernd zu berücksichtigenden Nießbrauchs erfolge, so der Senat, gemäß § 12 Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 14 Abs. 1 Satz 1 BewG mit dem Vielfachen des Jahreswerts. Der Jahreswert des Nießbrauchs an einem Grundstück umfasse die Nutzungen des Grundbesitzes, die der Nießbraucher zu ziehen berechtigt sei. Dieser Jahreswert sei im Wege der Schätzung zu ermitteln, wobei von den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung auszugehen sei und die vom Nießbraucher zu tragenden Aufwendungen abzuziehen seien.
Kläger hier weder rechtlich noch tatsächlich belastet
Im Streitfall sei der Kläger durch die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.10.2020
Quelle: Finanzgericht Münster, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 29263
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