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Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 22.04.2021
- 2 LB 408/20 und 2 LB 147/18 -
Kein Flüchtlingsschutz für Wehrdienstentzieher aus Syrien
Bloße Wehrdienstentziehung löst nicht unmittelbar wahrscheinlich Verfolgung durch syrischen Staat aus
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass syrischen Asylbewerbern nicht allein deshalb die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, weil sie aus Furcht davor, zum (Reserve-)Militärdienst in die syrische Armee eingezogen zu werden, aus ihrem Heimatland ausgereist sind.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hatte den Klägern der zwei Berufungsverfahren wegen des in
OVG bestätigt bisherige Rechtsprechnung
Auf die Berufungen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das BAMF, hat das OVG diese Urteile nunmehr geändert und die auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gerichteten Klagen jeweils abgewiesen. Damit hat er zugleich seine bisherige Rechtsprechung auch unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union, das aufgrund eines sogenannten Vorabentscheidungsersuchens des Verwaltungsgerichts Hannover ergangen ist, bestätigt. Zur Begründung hat das OVG im Wesentlichen ausgeführt, dass nach der aktuellen Erkenntnislage davon auszugehen sei, dass die bloße Wehrdienstentziehung ohne risikoerhöhende Umstände nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer
Im Regelfall droht lediglich die Einziehung zum Militärdienst
Dagegen spreche zunächst die Behandlung, die Wehrdienstentzieher in
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.04.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 30176
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