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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.07.2021
- 21 Sa 1291/20 -
Äußerungen in vertraulichem WhatsApp-Chat kein Kündigungsgrund
Arbeitsverhältnis wurde jedoch gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die Kündigung des technischen Leiters eines gemeinnützigen Vereins, die der Verein wegen sehr herabwürdigender und verächtlicher Äußerungen über Geflüchtete und in der Flüchtlingshilfe tätige Menschen in einem Chat ausgesprochen hatte, für unwirksam erklärt. Das Landesarbeitsgericht hat aber das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst.
Der Verein ist überwiegend in der Flüchtlingshilfe tätig. Mitglieder des Vereins sind der Landkreis, verschiedene Städte und Gemeinden sowie einige Vereine. Die Arbeit des Vereins wird in erheblichem Umfang ehrenamtlich unterstützt. Im Zuge der
Vertraulichkeit der Kommunikation rechtfertigt keine Kündigung
Das Landesarbeitsgericht hat die
Äußerungen ändern nichts an Eignung des technischen Leiters
Auch eine fehlende Eignung für die Tätigkeit könne allein auf dieser Grundlage nicht festgestellt werden. Besondere Loyalitätspflichten bestünden nicht, weil der Gekündigte als technischer Leiter keine unmittelbaren Betreuungsaufgaben wahrzunehmen habe. Auf das Fehlen des erforderlichen Mindestmaßes an Verfassungstreue, das von Bedeutung sei, wenn man den Verein als Teil des öffentlichen Dienstes betrachte, könne allein aufgrund dieser vertraulichen Äußerungen nicht geschlossen werden.
Keine den Betriebszwecken dienliche Zusammenarbeit zu erwarten
Das Landesarbeitsgericht hat - anders als das Arbeitsgericht - das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.09.2021
Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 30835
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