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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 20.05.2021
- 2-13 S 149/19 -
Leitungswasserschaden an Sonder- und Gemeinschaftseigentum: Keine Auferlegung der Selbstbeteiligung der Gebäudeversicherung auf Sondereigentümer
Wohnungseigentümergemeinschaft trägt Selbstbeteiligung allein
Kommt es zu einem Leitungswasserschaden an einem Sondereigentum und dem Gemeinschaftseigentum, so kann dem geschädigten Sondereigentümer nicht die Selbstbeteiligung der Gebäudeversicherung auferlegt werden. Vielmehr trägt die Wohnungseigentümergemeinschaft die Selbstbeteiligung allein. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einer Wohnungseigentumsanlage in Hessen kam es zu einem
Amtsgericht nahm Aufteilung des Selbstbehalts vor
Das Amtsgericht Wiesbaden nahm eine Aufteilung des Selbstbehalts vor. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der
Landgericht hält Wohnungseigentümergemeinschaft für Zahlung des Selbstbehalts verpflichtet
Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der
Auferlegung der Selbstbeteiligung auf Wohnungseigentümer unangemessen
Die Höhe des Selbstbehalts sei üblicherweise unmittelbar mit der Höhe der Prämienzahlung verbunden, so das Landgericht. Insoweit profitieren alle
Ausnahme bei Schadensursache allein im Sondereigentum und Pflichtverletzung durch Wohnungseigentümer
Nach Einschätzung des Landgerichts könne unter Umständen etwas anderes gelten, wenn die Schadensursache allein im Sondereigentum liegt und auf eine Pflichtverletzung des Wohnungseigentümers zurückgeht. So lag der Fall hier aber nicht.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.09.2021
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/WuM 2021, 524/rb)
- Amtsgericht Wiesbaden, Urteil vom 17.10.2019
[Aktenzeichen: 92 C 1296/18 (78)]
Jahrgang: 2021, Seite: 524 WuM 2021, 524
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Dokument-Nr. 30872
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