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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11.11.2021
- 3 C 6.20 -
Aufnahme eines Fachkrankenhauses in den Krankenhausplan bei Ausweisung fachgebietsübergreifender Gesamtbettenzahlen
OVG muss neu entscheiden
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass ein Krankenhausträger die Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausplan auch dann nicht unabhängig von einer tatsächlichen Bedarfsdeckung und bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern ohne Auswahlentscheidung beanspruchen kann, wenn der Krankenhausplan lediglich die Gesamtbettenzahl je Krankenhaus ausweist, nicht aber die Bettenzahl je Fachgebiet oder Fachabteilung.
Der Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin ab, sie mit einem neu zu errichtenden Fachkrankenhaus für Geriatrie in Dresden mit 32 Betten in den
BVerwG hebt Berufungsurteil auf
Auf die Revision des Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Über die Aufnahme eines Krankenhauses in den
BVerwG: Kein Anspruch auf Planaufnahme ohne Bedarfsprüfung und Auswahlentscheidung
Danach durfte das Oberverwaltungsgericht der Klägerin nicht unabhängig von einer tatsächlichen Bedarfsdeckung und ohne Einhaltung der Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG einen Anspruch auf Planaufnahme zuerkennen. Eine Planaufnahme des Krankenhauses der Klägerin verlangt nicht, dass zeitgleich die Bettenkapazitäten von anderen Plankrankenhäusern entsprechend verringert werden. Der Beklagte kann die teilweise Planherausnahme eines bei der Auswahl nachrangigen Krankenhauses auch später verfügen. Ob die Beschränkung auf Ausweisung der Gesamtbettenzahl je
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 31055
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