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Landgericht Berlin, Urteil vom 22.07.2021
- 67 S 59/21 -
Anspruch der Mietermehrheit auf Erlaubnis der Untervermietung erfordert Vorliegen eines berechtigten Interesses nur bei einem Mieter
Berechtigtes Interesse muss nicht bei allen Mietern vorliegen
Beanspruchen die Mieter einer Wohnung die Erlaubnis zu einer Untervermietung gemäß § 553 Abs. 1 BGB, so muss das berechtigte Interesse daran nur bei einem Mieter vorliegen. Das berechtigte Interesse muss somit nicht bei allen Mietern bestehen. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Wohnung in Berlin beanspruchten im Jahr 2020 von der Vermieterin die
Anspruch auf Erlaubnis der Untervermietung
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Mieter. Ihnen stehe nach § 551 Abs. 1 BGB der Anspruch auf Erteilung der
Berechtigtes Interesse muss nicht bei allen Mietern vorliegen
Für den Erlaubnisanspruch sei es unerheblich, so das Landgericht, dass das berechtigte Interesse zur Gebrauchsüberlassung nur bei einem Mieter vorliegt, nicht jedoch bei dem aus der Wohnung ausgezogenen Mieter. Denn im Fall einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.11.2021
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 17.03.2021
[Aktenzeichen: 9 C 341/20]
- Berechtigtes Interesse an Untervermietung einer Einzimmerwohnung während befristeter beruflicher Abwesenheit
(Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 26.11.2020
[Aktenzeichen: 25 C 16/20]) - Erlaubnis zur Untervermietung muss nicht sofort nach Eintritt des berechtigten Interesses verlangt werden
(Amtsgericht Stuttgart, Urteil vom 12.10.2023
[Aktenzeichen: 31 C 1566/23]) - Auszug eines Mitmieters begründet berechtigtes Interesse an Untervermietung des freiwerdenden Zimmers
(Landgericht Berlin, Urteil vom 09.01.2024
[Aktenzeichen: 67 S 184/23])
Jahrgang: 2021, Seite: 616 WuM 2021, 616
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Dokument-Nr. 31108
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