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Finanzgericht Münster, Urteil vom 12.11.2021
- 4 K 1941/20 F -
Mieterabfindungen können Herstellungskosten darstellen
Unmittelbare Veranlassung durch bauliche Maßnahme genügt
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass an Mieter gezahlte Abfindungen für die vorzeitige Räumung der Wohnungen zum Zweck der Durchführung von Renovierungsmaßnahmen zu anschaffungsnahem Herstellungsaufwand führen.
Die Klägerin ist eine GbR, deren Gesellschaftszweck die Vermietung von Grundstücken ist. Im Jahr 2016 erwarb sie eine denkmalgeschützte Immobilie mit vier Wohnungen für 1,2 Mio. €, die sie in den folgenden zwei Jahren für 615.000 € renovierte. Vom Kaufpreis entfielen 836.818 € auf das Gebäude. Um die früheren Mieter zum vorzeitigen Auszug zu bewegen und die Renovierungsarbeiten dadurch einfacher zu gestalten, zahlte die Klägerin Mieterabfindungen von insgesamt 35.000 €. Diesen Betrag machte sie als sofort abzugsfähige
Unmittelbarer Zurechnungs- bzw. Veranlassungszusammenhang zu der baulichen Maßnahme ausreichend
Das FG Münster hat die Klage abgewiesen. Die Mieterabfindungen seien gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG als anschaffungsnahe
Auslegung stehe auch mit der Systematik weiterer gesetzlicher Regelungen in Einklang
Diese Auslegung stehe auch mit der Systematik weiterer gesetzlicher Regelungen in Einklang. Dem Herstellungskostenbegriff nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG, § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB liege ebenfalls ein weites Verständnis zugrunde. Insoweit sei geklärt, dass Abstandszahlungen an Mieter zur vorzeitigen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.12.2021
Quelle: Finanzgericht Münster, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 31184
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