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Sozialgericht Aachen, Urteil vom 18.01.2022
- S 13 KR 333/21 -
Kein Anspruch auf Kostenübernahme für Liege-Dreirad mit Elektromotor durch Gesetzliche Krankenversicherung
Liege-Dreirad stellt Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens und nicht Hilfsmittel dar
Ein behinderter Mensch hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für ein Liege-Dreirad mit Elektromotor durch die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV). Denn ein Liege-Dreirad stellt ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens dar und nicht ein Hilfsmittel im Sinne der GKV. Dies hat das Sozialgericht Aachen entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte ein behinderter Mann im April 2021 von der gesetzlichen Krankenversicherung die Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines Liege-Dreirads mit Elektromotor. Der Mann litt an einer Friedreich-Ataxie mit chronische fortschreitender Verminderung der eigenständigen Fortbewegungsfähigkeit durch zunehmende Deformierung der Füße und beinbetonter Muskelatrophie. Da die GKV eine
Keine Kostenübernahme für Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens
Das Sozialgericht Aachen entschied gegen den Kläger. Ihm stehe kein Anspruch auf
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.03.2022
Quelle: Sozialgericht Aachen, ra-online (vt/rb)
- Gesetzliche Unfallversicherung muss Anschaffungskosten für E-Bike nicht übernehmen
(Sozialgericht Stuttgart, Gerichtsbescheid vom 11.10.2013
[Aktenzeichen: S 21 U 1106/12]) - Herkömmliches Tandem kein Hilfsmittel im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung
(Sozialgericht Mainz, Urteil vom 25.02.2013
[Aktenzeichen: S 14 KR 379/12])
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Dokument-Nr. 31504
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