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Landessozialgericht Hessen, Urteil vom 19.01.2022
- L 4 SO 143/19 -
Gesamtangemessenheitsgrenze für Unterkunfts- und Heizosten gilt im Sozialhilferecht analog
Die durch die SGB II-Reform entstandene Regelungslücke im SGB XII ist im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot durch analoge Rechtsanwendung zu schließen
Für die Berechnung angemessener Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ist auch im Sozialhilferecht die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze maßgeblich. Die entsprechende Regelung aus dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist analog anzuwenden. Dies entschied das Hessischen Landessozialgerichts.
Ein 1951 geborener Mann lebt mit seiner Frau in einer 78 m² großen Wohnung (Kaltmietzins 322 €,
Kläger wendet sich gegen isolierte Betrachtung der Heizkosten
Der Mann führte dagegen an, dass das Jobcenter bislang höhere Leistungen gewährt habe. Bei der Prüfung der Angemessenheit seien auch im Sozialhilferecht die
LSG: Auch unangemessene Heizkosten müssen übernommen werden
Das LSG hat die vorinstanzliche Entscheidung bestätigt. Im vorliegenden Fall seien daher bei dem in einer Wohnung mit niedrigem Kaltmietzins wohnenden Kläger höhere
Im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende gilt seit 2016 Gesamtangemessenheitsgrenze
Nach einer im Jahr 2016 eingeführten Regelung im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) sei anhand einer
Regelung ist im Bereich der Sozialhilfe analog anzuwenden
Diese Regelung zur Bildung einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.03.2022
Quelle: Landessozialgericht Hessen, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 31573
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