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Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 24.05.2022
- 9 KN 6/18, 9 KN 7/18 und 9 KN 74/18 -
Stadt darf Spielgerätesteuer von von 18 % auf 22 % erhöhen
Vergnügungssteuersatzung der Stadt Königslutter am Elm ist wirksam - Satzung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat mit drei Urteilen Normenkontrollanträge gegen die am 1. Januar 2018 in Kraft getretene „2. Nachtragssatzung der Satzung der Stadt Königslutter am Elm über die Erhebung von Vergnügungssteuern“ vom 21. Dezember 2017 abgelehnt.
Mit der 2. Nachtragssatzung hat die Stadt Königslutter am Elm den Steuersatz für die in ihrem Gebiet erhobene
Erhöhung des Steuersatzes für Spielgeräte rechtmäßig
Das OVG hat die 2. Nachtragssatzung und die damit einhergehende Erhöhung des Steuersatzes für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit auf 22 % des Einspielergebnisses (sog. Bruttokasse) als wirksam angesehen. Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.05.2022
Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 31800
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