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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 03.06.2022
- VG 26 K 129/21 -
Corona-Pandemie: "Dezemberhilfe" nicht für jedes Unternehmen
Keine Corona-"Dezemberhilfe" für Einzelhandel
Ein Unternehmen, das von der coronabedingten Schließungsanordnung für den Einzelhandel ab dem 16. Dezember 2020 betroffen war, hat keinen Anspruch auf die sog. Dezemberhilfe. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.
Die Klägerin betreibt Schuhfilialen in mehreren Bundesländern. Aufgrund der ansteigenden Corona-Infektionszahlen im Herbst 2020 beschlossen die Regierungschefs von Bund und Ländern Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie. Während der Groß- und
Nur Überbrückungshilfe III für ab 16.12.2020 schließenden Einzelhandel vorgesehen
Zum 16. Dezember 2020 musste sodann der gesamte
Unterschiedliche Behandlung der Unternehmen nicht zu beanstanden
Das Verwaltungsgerichts hat die Klage abgewiesen. Die unterschiedliche Behandlung der bereits ab November 2020 geschlossenen Unternehmen und der erst ab Mitte Dezember 2020 betroffenen Klägerin sei nicht zu beanstanden. Die Erbringung von Dienstleistungen unterscheide sich grundlegend vom Verkauf von Waren. Während die Besuche etwa im Kosmetikstudio, Theater oder Restaurant regelmäßig nicht alle nachgeholt würden, lasse sich die Deckung des Bedarfs an Sachgütern aufschieben bzw. online erledigen. Hinzu komme, dass die seit November 2020 Betroffenen sechs Wochen länger geschlossen gewesen seien und die Kundenbindung in Abhängigkeit von der Schließungsdauer abnehme. Nicht jedem von den wirtschaftlichen Wirkungen der Betriebsschließungen betroffenen Unternehmen sei daher eine außerordentliche Wirtschaftsbeihilfe zu gewähren gewesen. Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg möglich.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.06.2022
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 31899
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